FlurbG:§ 144/19: Unterschied zwischen den Versionen

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Erforderlichenfalls auch die zuletzt angeführten flurbereinigungsrechtlichen Neuregelungen (von Bewertung und Abfindung) zu treffen, ist nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG in erster Linie Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist, sind nach der vorgenannten Vorschrift Rechtsstreitigkeiten flurbereinigungsrechtlicher Art, wenn eben möglich, im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren selbst zu einem sachlichen Abschluß zu bringen. Die sachverständige Besetzung ([[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG) und die besonderen Befugnisse ([[FlurbG#146|§ 146]] FlurbG) des Flurbereinigungsgerichts setzen dieses im Regelfall in den Stand, die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu erkennen und auf der Grundlage des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 1. Alternative FlurbG dementsprechende Änderungen vorzunehmen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, solche Änderungen im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen, ist es deshalb gerechtfertigt, nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 2. Alternative FlurbG die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 48, 160  <166&gt;; 80, 193  <199&gt;; Beschluß vom 21.12.1989 - BVerwG 5 B 79.89 -  <Buchholz 424.01 [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG Nr. 13&gt;). Dagegen ist es - anders als dies das Flurbereinigungsgericht ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils in bezug auf die hier im Flurbereinigungsplan getroffene Abfindungsregelung angenommen hat - nicht möglich, bei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Verwaltungsakt selbst aufzuheben und damit im Ergebnis die Sache an die Flurbereinigungsbehörde (als Ausgangsbehörde) zurückzuverweisen. Denn [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG, der im Sinne des [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG Abweichendes bestimmt und deshalb jedenfalls in Fällen der hier erörterten Art § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeht, sieht eine derartige Entscheidungsalternative nicht vor.
Erforderlichenfalls auch die zuletzt angeführten flurbereinigungsrechtlichen Neuregelungen (von Bewertung und Abfindung) zu treffen, ist nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG in erster Linie Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist, sind nach der vorgenannten Vorschrift Rechtsstreitigkeiten flurbereinigungsrechtlicher Art, wenn eben möglich, im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren selbst zu einem sachlichen Abschluß zu bringen. Die sachverständige Besetzung ([[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG) und die besonderen Befugnisse ([[FlurbG#146|§ 146]] FlurbG) des Flurbereinigungsgerichts setzen dieses im Regelfall in den Stand, die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu erkennen und auf der Grundlage des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 1. Alternative FlurbG dementsprechende Änderungen vorzunehmen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, solche Änderungen im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen, ist es deshalb gerechtfertigt, nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 2. Alternative FlurbG die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 48, 160  <166>; 80, 193  <199>; Beschluß vom 21.12.1989 - BVerwG 5 B 79.89 -  <Buchholz 424.01 [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG Nr. 13>). Dagegen ist es - anders als dies das Flurbereinigungsgericht ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils in bezug auf die hier im Flurbereinigungsplan getroffene Abfindungsregelung angenommen hat - nicht möglich, bei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Verwaltungsakt selbst aufzuheben und damit im Ergebnis die Sache an die Flurbereinigungsbehörde (als Ausgangsbehörde) zurückzuverweisen. Denn [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG, der im Sinne des [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG Abweichendes bestimmt und deshalb jedenfalls in Fällen der hier erörterten Art § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeht, sieht eine derartige Entscheidungsalternative nicht vor.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.1992 - BVerwG 11 C 3.92

Aktenzeichen BVerwG 11 C 3.92 Entscheidung Urteil Datum 16.12.1992
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht darf nach § 144 FlurbG nicht an die Ausgangsbehörde zurückverweisen, wenn die Widerspruchsbehörde entschieden hat.
2. Das Gericht darf dieses von § 144 FlurbG nicht vorgesehene Ergebnis auch nicht dadurch herbeiführen, daß es neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Verwaltungsakt selbst aufhebt.

Aus den Gründen

Erforderlichenfalls auch die zuletzt angeführten flurbereinigungsrechtlichen Neuregelungen (von Bewertung und Abfindung) zu treffen, ist nach § 144 Satz 1 FlurbG in erster Linie Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist, sind nach der vorgenannten Vorschrift Rechtsstreitigkeiten flurbereinigungsrechtlicher Art, wenn eben möglich, im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren selbst zu einem sachlichen Abschluß zu bringen. Die sachverständige Besetzung (§ 139 FlurbG) und die besonderen Befugnisse (§ 146 FlurbG) des Flurbereinigungsgerichts setzen dieses im Regelfall in den Stand, die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu erkennen und auf der Grundlage des § 144 Satz 1 1. Alternative FlurbG dementsprechende Änderungen vorzunehmen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, solche Änderungen im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen, ist es deshalb gerechtfertigt, nach § 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 48, 160 <166>; 80, 193 <199>; Beschluß vom 21.12.1989 - BVerwG 5 B 79.89 - <Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 13>). Dagegen ist es - anders als dies das Flurbereinigungsgericht ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils in bezug auf die hier im Flurbereinigungsplan getroffene Abfindungsregelung angenommen hat - nicht möglich, bei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Verwaltungsakt selbst aufzuheben und damit im Ergebnis die Sache an die Flurbereinigungsbehörde (als Ausgangsbehörde) zurückzuverweisen. Denn § 144 Satz 1 FlurbG, der im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Abweichendes bestimmt und deshalb jedenfalls in Fällen der hier erörterten Art § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeht, sieht eine derartige Entscheidungsalternative nicht vor.