FlurbG:§ 36 Abs. 1/78: Unterschied zwischen den Versionen

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<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; juris Rn.&nbsp;17.</p>
<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> juris Rn.&nbsp;17.</p>


...<br />Die rechtlichen Voraussetzungen für den sofortigen Beginn der Wegebauarbeiten liegen hier vor. Die Plangenehmigung für den Wegeausbau in dem Flurbereinigungsverfahren S. - H. ist am 8.&nbsp;September&nbsp;2017 erteilt worden. Sie ist bestandskräftig.
...<br />Die rechtlichen Voraussetzungen für den sofortigen Beginn der Wegebauarbeiten liegen hier vor. Die Plangenehmigung für den Wegeausbau in dem Flurbereinigungsverfahren S. - H. ist am 8.&nbsp;September&nbsp;2017 erteilt worden. Sie ist bestandskräftig.
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Das Bundesverwaltungsgerichts  < < <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: sic&gt;&gt;&gt; hat in seiner Entscheidung vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; juris Rn.15, betont, dass die Gleichgerichtetheit des mit dem Vorausbau nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG und der vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG verfolgten Gesetzeszwecks nicht bedeute, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage in jedem Fall, gewissermaßen automatisch, zum Erlass einer Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG berechtigen würde. In diesem Sinne seien vielmehr "weitere dringende" Gründe für die Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG erforderlich.
Das Bundesverwaltungsgerichts  < < <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: sic>>> hat in seiner Entscheidung vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> juris Rn.15, betont, dass die Gleichgerichtetheit des mit dem Vorausbau nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG und der vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG verfolgten Gesetzeszwecks nicht bedeute, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage in jedem Fall, gewissermaßen automatisch, zum Erlass einer Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG berechtigen würde. In diesem Sinne seien vielmehr "weitere dringende" Gründe für die Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG erforderlich.




<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; juris Rn.&nbsp;17.</p>
<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> juris Rn.&nbsp;17.</p>


Wann genau allerdings diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt immer von der Würdigung des einzelnen Falles ab.
Wann genau allerdings diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt immer von der Würdigung des einzelnen Falles ab.
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<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; juris Rn.&nbsp;24.</p>
<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> juris Rn.&nbsp;24.</p>


Mithin bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob der beabsichtigte Vorausbau der Wege den Erlass einer vorläufigen Anordnung rechtfertigt, einer Feststellung der dringenden Gründe im vorliegenden Einzelfall bezogen auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Einzelfallprüfung angesichts des mit dem Vorausbau und der vorläufigen Anordnung gleichermaßen angestrebten Vorbereitungs- und Sicherungszwecks hinsichtlich des künftigen Zustandes zu dem Ergebnis kommen wird, dass die für den Vorausbau sprechenden Gründe auch unter Berücksichtigung der Interessen der sich gegen den Vorausbau wehrenden Teilnehmer den Erlass einer die Besitz-, Nutzungs- oder sonstigen Rechtsverhältnisse regelnden vorläufigen Anordnung rechtfertigen.
Mithin bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob der beabsichtigte Vorausbau der Wege den Erlass einer vorläufigen Anordnung rechtfertigt, einer Feststellung der dringenden Gründe im vorliegenden Einzelfall bezogen auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Einzelfallprüfung angesichts des mit dem Vorausbau und der vorläufigen Anordnung gleichermaßen angestrebten Vorbereitungs- und Sicherungszwecks hinsichtlich des künftigen Zustandes zu dem Ergebnis kommen wird, dass die für den Vorausbau sprechenden Gründe auch unter Berücksichtigung der Interessen der sich gegen den Vorausbau wehrenden Teilnehmer den Erlass einer die Besitz-, Nutzungs- oder sonstigen Rechtsverhältnisse regelnden vorläufigen Anordnung rechtfertigen.




<p class="gev">Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; juris Rn.&nbsp;17.</p>
<p class="gev">Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> juris Rn.&nbsp;17.</p>


So liegt der Fall hier. Die Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG ist vorliegend gerechtfertigt, weil nach dem Ergebnis dieser Prüfung mit dem Vorausbau nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung (§[[FlurbG#61|§ 61]]&nbsp;ff. FlurbG) gewartet werden kann.  
So liegt der Fall hier. Die Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG ist vorliegend gerechtfertigt, weil nach dem Ergebnis dieser Prüfung mit dem Vorausbau nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung (§[[FlurbG#61|§ 61]]&nbsp;ff. FlurbG) gewartet werden kann.  

Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

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