FlurbG:§ 36 Abs. 1/76: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Senat - Flurbereinigungsgericht - hat die hiergegen von den Rechtsvorgängern des Klägers erhobenen und von diesem fortgeführten Klagen mit Urteil vom 09.12.2010 (- 7 S 2965/07 -) abgewiesen, nachdem es zuvor die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen hatte. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.11.2012 (- 9 C 13.11 -) = &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; das Urteil des Senats aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Senat habe zu Recht entschieden, dass die vorläufige Anordnung formell-rechtlich unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit nicht zu beanstanden sei. Zutreffend sei auch die Ansicht des Senats, dass der Wege- und Gewässerplan ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch eine Plangenehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG habe festgestellt werden können und die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Auffassung, der Vorausbau sei als dringlich und erforderlich im Sinne des [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG anzusehen, sei mit dieser Vorschrift allerdings insoweit nicht vereinbar, als keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen worden seien, ob die Durchführung des Vorausbaus bereits im Zeitpunkt seiner Anordnung nach dem damaligen Verfahrensstand des Flurbereinigungsverfahrens notwendig gewesen sei, um sicherzustellen, dass die mit der Neuordnung beabsichtigten Strukturverbesserungen nach Abschluss des Verfahrens greifen könnten.
Der Senat - Flurbereinigungsgericht - hat die hiergegen von den Rechtsvorgängern des Klägers erhobenen und von diesem fortgeführten Klagen mit Urteil vom 09.12.2010 (- 7 S 2965/07 -) abgewiesen, nachdem es zuvor die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen hatte. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.11.2012 (- 9 C 13.11 -) = <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; das Urteil des Senats aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Senat habe zu Recht entschieden, dass die vorläufige Anordnung formell-rechtlich unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit nicht zu beanstanden sei. Zutreffend sei auch die Ansicht des Senats, dass der Wege- und Gewässerplan ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch eine Plangenehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG habe festgestellt werden können und die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Auffassung, der Vorausbau sei als dringlich und erforderlich im Sinne des [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG anzusehen, sei mit dieser Vorschrift allerdings insoweit nicht vereinbar, als keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen worden seien, ob die Durchführung des Vorausbaus bereits im Zeitpunkt seiner Anordnung nach dem damaligen Verfahrensstand des Flurbereinigungsverfahrens notwendig gewesen sei, um sicherzustellen, dass die mit der Neuordnung beabsichtigten Strukturverbesserungen nach Abschluss des Verfahrens greifen könnten.





Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

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