FlurbG:§ 58 Abs. 4/19: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Textersetzung - „<“ durch „ <“)
K (Textersetzung - „>“ durch „>“)
Zeile 34: Zeile 34:




10{{Tab}}1.2 Mit dem Rechtssatz, wonach Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nur dann die Wirkungen nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 FlurbG entfalten, wenn sie im Plan selbst als solche festgelegt/bezeichnet sind, weicht das Oberverwaltungsgericht auch nicht vom Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209)  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]&gt; ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt - wie von den Klägern zitiert - unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts zwar aus, dass die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 a.a.O.  <214&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]&gt;). Dieser Formulierung ist indessen keine Aussage dazu zu entnehmen, ob der mit der getroffenen Festsetzung verbundene besondere Schutz einer ausdrücklichen Verlautbarung im Flurbereinigungsplan bedarf oder nicht. Ob die in den folgenden Ausführungen enthaltene Betonung der von der Flurbereinigungsbehörde mit den Festsetzungen verfolgten Belangen für das Erfordernis einer solchen Verlautbarung spricht (siehe BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 a.a.O.  <214 f.&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]&gt;), kann dahinstehen. Denn für das Bundesverwaltungsgericht bestand ersichtlich keine Notwendigkeit, sich insoweit festzulegen; nach den im Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen war nämlich im Flurbereinigungsplan Teil II unter Abschnitt O ausdrücklich festgehalten, dass die Festsetzungen in den Abschnitten M und N - darunter auch die im Verfahren maßgebliche - nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 - 9 CN 1.02 - juris Rn.&nbsp;17 f., insoweit in BVerwGE 117, 209 nicht abgedruckt  <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: wiedergegeben in =&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]&gt;).
10{{Tab}}1.2 Mit dem Rechtssatz, wonach Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nur dann die Wirkungen nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 FlurbG entfalten, wenn sie im Plan selbst als solche festgelegt/bezeichnet sind, weicht das Oberverwaltungsgericht auch nicht vom Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209)  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]> ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt - wie von den Klägern zitiert - unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts zwar aus, dass die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 a.a.O.  <214> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). Dieser Formulierung ist indessen keine Aussage dazu zu entnehmen, ob der mit der getroffenen Festsetzung verbundene besondere Schutz einer ausdrücklichen Verlautbarung im Flurbereinigungsplan bedarf oder nicht. Ob die in den folgenden Ausführungen enthaltene Betonung der von der Flurbereinigungsbehörde mit den Festsetzungen verfolgten Belangen für das Erfordernis einer solchen Verlautbarung spricht (siehe BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 a.a.O.  <214 f.> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>), kann dahinstehen. Denn für das Bundesverwaltungsgericht bestand ersichtlich keine Notwendigkeit, sich insoweit festzulegen; nach den im Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen war nämlich im Flurbereinigungsplan Teil II unter Abschnitt O ausdrücklich festgehalten, dass die Festsetzungen in den Abschnitten M und N - darunter auch die im Verfahren maßgebliche - nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 - 9 CN 1.02 - juris Rn.&nbsp;17 f., insoweit in BVerwGE 117, 209 nicht abgedruckt  <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: wiedergegeben in =&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>).




Zeile 49: Zeile 49:




15{{Tab}}Die Verfahrensanforderungen des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 FlurbG sind - auch ungeachtet der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Halbs. 2 WHG i.V.m. §&nbsp;75 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 VwVfG) - nicht einzuhalten, weil die Planfeststellung nicht auf eine Änderung des Flurbereinigungsplans abzielt. Nur insoweit ist im Interesse der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung bei Vorliegen der Voraussetzung des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG die Rechtsform einer gemeindlichen (Änderungs-)Satzung und die Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde vorgesehen. Der Flurbereinigungsplan, der als Allgemeinverfügung ergeht (BVerwG, Urteil vom 20.&nbsp;Mai&nbsp;1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;78 S. 12  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/94|RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]&gt;), soll im Interesse seiner Nachhaltigkeit nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden können (BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209  <214&nbsp;ff.&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]&gt;). Davon unberührt bleibt aber die Bewältigung solcher Problemstellungen und Nutzungskonflikte, die sich durch ein neues planfeststellungsbedürftiges Vorhaben ergeben. Das Planfeststellungsverfahren findet die durch den Flurbereinigungsplan gestalteten Verhältnisse vor und muss auch diese in seine Abwägung einbeziehen (BVerwG, Beschluss vom 13.&nbsp;März&nbsp;2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 §&nbsp;7 WaStrG Nr.&nbsp;2 Rn.&nbsp;28). Angesichts der neuen Situation können der Flurbereinigungsplan und die dort auch im individuellen Interesse getroffenen Festsetzungen nicht das diesen im Rahmen einer Entscheidung nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 FlurbG zukommende überragende Gewicht (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 a.a.O.  <217&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]&gt;) beanspruchen. Wenn dem von den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans Begünstigten somit grundsätzlich die gleiche verfahrens- und materiell-rechtliche Stellung wie anderen vom Planvorhaben Betroffenen zugewiesen wird, liegt darin kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Garantien. Der vom Flurbereinigungsplan Begünstigte hat diese Position zwar wegen des Landabzugs nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;1 FlurbG nicht unentgeltlich erworben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 a.a.O.  <213&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]&gt;); in dieser Hinsicht unterscheidet er sich jedoch nicht grundsätzlich von anderen Betroffenen, die sich ebenfalls auf privatnützige Rechtspositionen berufen können. Die in dieser Weise geschützten Interessen und Belange müssen als solche jeweils mit ihrem besonderen Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt werden, was das Oberverwaltungsgericht im Übrigen nicht verkannt hat.
15{{Tab}}Die Verfahrensanforderungen des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 FlurbG sind - auch ungeachtet der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Halbs. 2 WHG i.V.m. §&nbsp;75 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 VwVfG) - nicht einzuhalten, weil die Planfeststellung nicht auf eine Änderung des Flurbereinigungsplans abzielt. Nur insoweit ist im Interesse der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung bei Vorliegen der Voraussetzung des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG die Rechtsform einer gemeindlichen (Änderungs-)Satzung und die Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde vorgesehen. Der Flurbereinigungsplan, der als Allgemeinverfügung ergeht (BVerwG, Urteil vom 20.&nbsp;Mai&nbsp;1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;78 S. 12  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/94|RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>), soll im Interesse seiner Nachhaltigkeit nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden können (BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209  <214&nbsp;ff.> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). Davon unberührt bleibt aber die Bewältigung solcher Problemstellungen und Nutzungskonflikte, die sich durch ein neues planfeststellungsbedürftiges Vorhaben ergeben. Das Planfeststellungsverfahren findet die durch den Flurbereinigungsplan gestalteten Verhältnisse vor und muss auch diese in seine Abwägung einbeziehen (BVerwG, Beschluss vom 13.&nbsp;März&nbsp;2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 §&nbsp;7 WaStrG Nr.&nbsp;2 Rn.&nbsp;28). Angesichts der neuen Situation können der Flurbereinigungsplan und die dort auch im individuellen Interesse getroffenen Festsetzungen nicht das diesen im Rahmen einer Entscheidung nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 FlurbG zukommende überragende Gewicht (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 a.a.O.  <217> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>) beanspruchen. Wenn dem von den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans Begünstigten somit grundsätzlich die gleiche verfahrens- und materiell-rechtliche Stellung wie anderen vom Planvorhaben Betroffenen zugewiesen wird, liegt darin kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Garantien. Der vom Flurbereinigungsplan Begünstigte hat diese Position zwar wegen des Landabzugs nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;1 FlurbG nicht unentgeltlich erworben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 a.a.O.  <213> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>); in dieser Hinsicht unterscheidet er sich jedoch nicht grundsätzlich von anderen Betroffenen, die sich ebenfalls auf privatnützige Rechtspositionen berufen können. Die in dieser Weise geschützten Interessen und Belange müssen als solche jeweils mit ihrem besonderen Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt werden, was das Oberverwaltungsgericht im Übrigen nicht verkannt hat.
}}
}}
{{RzF/Anmerkung
{{RzF/Anmerkung
|text = <br />Vorgehend OVG Münster - 06.06.2019 - Az.&nbsp;OVG 20 D 33/18.AK
|text = <br />Vorgehend OVG Münster - 06.06.2019 - Az.&nbsp;OVG 20 D 33/18.AK
}}
}}

Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten