FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/132: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß [[FlurbG#140|§ 140]] S. 1 FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vorliegend ist die durch das ... - Amt für Flurneuordnung - getroffene Schlussfeststellung nicht bestandskräftig geworden, da die Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt haben. Gemäß §&nbsp;98 VwGO sind außerdem, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält, auf die Beweisaufnahme §§&nbsp;358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden. Hieraus folgt, dass auch in Verfahren, für die der Verwaltungsrechtsweg (§&nbsp;40 VwGO) eröffnet ist, die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren gemäß §§&nbsp;485&nbsp;ff. ZPO grundsätzlich entsprechend gelten; denn abweichende Vorschriften enthält die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2004 - 8 S 2185/03 -, VBIBW 2004, 228 m.w.N.; Beschluss vom 03.07.1995 - 8 S 1407/95 -, NVwZ-RR 1996, 125; Beschluss vom 03.05.2007 - 5 S 810/07 - ). Der von den Antragstellern wohl erhobene Anspruch auf schadlose Ableitung des Straßenoberflächenwassers nach der aufgrund des Zusammenlegungsplans durchgeführten Straßenbaumaßnahme wäre letztlich auch vor dem Flurbereinigungsgericht zu verfolgen (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978, BVerwGE 57, 31 &lt;= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4|RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>).
Gemäß [[FlurbG#140|§ 140]] S. 1 FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vorliegend ist die durch das ... - Amt für Flurneuordnung - getroffene Schlussfeststellung nicht bestandskräftig geworden, da die Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt haben. Gemäß §&nbsp;98 VwGO sind außerdem, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält, auf die Beweisaufnahme §§&nbsp;358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden. Hieraus folgt, dass auch in Verfahren, für die der Verwaltungsrechtsweg (§&nbsp;40 VwGO) eröffnet ist, die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren gemäß §§&nbsp;485&nbsp;ff. ZPO grundsätzlich entsprechend gelten; denn abweichende Vorschriften enthält die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2004 - 8 S 2185/03 -, VBIBW 2004, 228 m.w.N.; Beschluss vom 03.07.1995 - 8 S 1407/95 -, NVwZ-RR 1996, 125; Beschluss vom 03.05.2007 - 5 S 810/07 - ). Der von den Antragstellern wohl erhobene Anspruch auf schadlose Ableitung des Straßenoberflächenwassers nach der aufgrund des Zusammenlegungsplans durchgeführten Straßenbaumaßnahme wäre letztlich auch vor dem Flurbereinigungsgericht zu verfolgen (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978, BVerwGE 57, 31 <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4|RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>).




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Die Antragsteller verfügen nach dem Zusammenlegungsnachweis - Neuer Bestand - des Amtes für Flurneuordnung O. über Grundvermögen im Umfang von 35,5516 ha (...). Dieses Grundvermögen ist auch einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§&nbsp;115 Abs.&nbsp;3 S. 1 ZPO). Insoweit machen die Antragsteller zwar geltend, dass die Grundstücke Flst.Nr.&nbsp;108/1 und 260 das geschlossene Hofgut "S.Hof" bilden (...). Dieses dürfe nicht auseinandergerissen werden, da dann die Wirtschaftlichkeit des Hofes nicht mehr gewährleistet wäre. Gleichwohl können diese Grundstücke - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller - nicht zum sogenannten Schonvermögen i.S.d. §&nbsp;115 Abs.&nbsp;3 S. 2 ZPO i.V.m. §&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 ZPO &lt;Anm.&nbsp;der Redaktion: richtig SGB XII> gerechnet werden, da deren Größe die eines angemessenen Hausgrundstücks erheblich übersteigt (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl.&nbsp;2002, §&nbsp;88 RdNr.&nbsp;60). Aber auch in einem Fall wie dem vorliegenden ist zu berücksichtigen, dass das geschlossene Hofgut die Existenzgrundlage der Antragsteller bildet, so dass eine  - auch nur teilweise - Verwertung durch Veräußerung ausscheiden dürfte (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, RdNr.&nbsp;346). Allerdings haben die Antragsteller in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass auch eine Beleihung eines der Grundstücke unzumutbar ist. Dies gilt erst recht für das Grundstück Flst.Nr.&nbsp;685, das nicht Bestandteil des Hofgutes ist. Dass eine Beleihung der Grundstücke aufgrund ihres Verkehrswertes oder wegen bereits bestehender Belastungen ausscheidet, haben die Antragsteller - obwohl sie zu ergänzenden Angaben nach dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wurden - ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Lastenblatt des Amtes für Flurneuordnung O. sind zu Lasten der Grundstücke FlstNr.&nbsp;108/1 und 260 zwar in Abteilung III des Grundbuches Grundschulden in Höhe von ...&nbsp;DM eingetragen. Dass damit der Beleihungswert erreicht ist, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Außerdem fehlt es bereits an Angaben dazu, ob die Grundschulden überhaupt in der eingetragenen Höhe (noch) valutiert sind.
Die Antragsteller verfügen nach dem Zusammenlegungsnachweis - Neuer Bestand - des Amtes für Flurneuordnung O. über Grundvermögen im Umfang von 35,5516 ha (...). Dieses Grundvermögen ist auch einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§&nbsp;115 Abs.&nbsp;3 S. 1 ZPO). Insoweit machen die Antragsteller zwar geltend, dass die Grundstücke Flst.Nr.&nbsp;108/1 und 260 das geschlossene Hofgut "S.Hof" bilden (...). Dieses dürfe nicht auseinandergerissen werden, da dann die Wirtschaftlichkeit des Hofes nicht mehr gewährleistet wäre. Gleichwohl können diese Grundstücke - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller - nicht zum sogenannten Schonvermögen i.S.d. §&nbsp;115 Abs.&nbsp;3 S. 2 ZPO i.V.m. §&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 ZPO <Anm.&nbsp;der Redaktion: richtig SGB XII> gerechnet werden, da deren Größe die eines angemessenen Hausgrundstücks erheblich übersteigt (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl.&nbsp;2002, §&nbsp;88 RdNr.&nbsp;60). Aber auch in einem Fall wie dem vorliegenden ist zu berücksichtigen, dass das geschlossene Hofgut die Existenzgrundlage der Antragsteller bildet, so dass eine  - auch nur teilweise - Verwertung durch Veräußerung ausscheiden dürfte (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, RdNr.&nbsp;346). Allerdings haben die Antragsteller in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass auch eine Beleihung eines der Grundstücke unzumutbar ist. Dies gilt erst recht für das Grundstück Flst.Nr.&nbsp;685, das nicht Bestandteil des Hofgutes ist. Dass eine Beleihung der Grundstücke aufgrund ihres Verkehrswertes oder wegen bereits bestehender Belastungen ausscheidet, haben die Antragsteller - obwohl sie zu ergänzenden Angaben nach dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wurden - ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Lastenblatt des Amtes für Flurneuordnung O. sind zu Lasten der Grundstücke FlstNr.&nbsp;108/1 und 260 zwar in Abteilung III des Grundbuches Grundschulden in Höhe von ...&nbsp;DM eingetragen. Dass damit der Beleihungswert erreicht ist, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Außerdem fehlt es bereits an Angaben dazu, ob die Grundschulden überhaupt in der eingetragenen Höhe (noch) valutiert sind.




Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die beantragte Prozesskostenhilfe auch wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu versagen wäre. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass das nach §&nbsp;98 VwGO i.V.m. §&nbsp;485 Abs.&nbsp;2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nur dann i.S.d. §&nbsp;487 Nr.&nbsp;4 ZPO hinreichend dargelegt ist, wenn nachvollziehbar vorgetragen wird, dass dem Antragsteller ein Anspruch gegen den Antragsgegner zustehen könnte, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.07.1995 - 8 S 1407/95 - und vom 06.02.2004 - 8 S 2185/03 -, juris). Daran dürfte es im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches gegen den Antragsgegner zu 1) &lt;Anmerkung der Redaktion: Flurbereinigungsbehörde> - wie von diesem auch geltend gemacht - fehlen.
Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die beantragte Prozesskostenhilfe auch wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu versagen wäre. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass das nach §&nbsp;98 VwGO i.V.m. §&nbsp;485 Abs.&nbsp;2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nur dann i.S.d. §&nbsp;487 Nr.&nbsp;4 ZPO hinreichend dargelegt ist, wenn nachvollziehbar vorgetragen wird, dass dem Antragsteller ein Anspruch gegen den Antragsgegner zustehen könnte, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.07.1995 - 8 S 1407/95 - und vom 06.02.2004 - 8 S 2185/03 -, juris). Daran dürfte es im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches gegen den Antragsgegner zu 1) <Anmerkung der Redaktion: Flurbereinigungsbehörde> - wie von diesem auch geltend gemacht - fehlen.




Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus.
Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus.
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Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

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