FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/37: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach dieser Vorschrift müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens zurückgestellt werden kann. Vielmehr hat jeder Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die die mögliche und funktionsgerechte Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit und ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 30.&nbsp;September&nbsp;1992 - 11 C 8.92 - in RdL 1993, 13), wobei die Erschließung nicht nur durch Wege erfolgen kann, sondern auch durch die Festsetzung von Dienstbarkeiten. Ein Notwegerecht genügt allerdings nicht (OVG MV, Urteil vom 19.&nbsp;Februar&nbsp;2002 - 9 K 27/00 - &lt;=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/41|RzF - 41 - zu § 64 LwAnpG]]>).
Nach dieser Vorschrift müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens zurückgestellt werden kann. Vielmehr hat jeder Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die die mögliche und funktionsgerechte Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit und ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 30.&nbsp;September&nbsp;1992 - 11 C 8.92 - in RdL 1993, 13), wobei die Erschließung nicht nur durch Wege erfolgen kann, sondern auch durch die Festsetzung von Dienstbarkeiten. Ein Notwegerecht genügt allerdings nicht (OVG MV, Urteil vom 19.&nbsp;Februar&nbsp;2002 - 9 K 27/00 - <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/41|RzF - 41 - zu § 64 LwAnpG]]>).




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Die gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung ist allerdings beschränkt. Wenn eine wertgleiche Abfindung gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert ist, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorganges der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.09 - &lt;Anmerkung der Schriftltg.: Gemeint ist 10 C 4.05>, in BVerwGE 126, 303, sowie juris, Rn.&nbsp;24 f. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>).
Die gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung ist allerdings beschränkt. Wenn eine wertgleiche Abfindung gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert ist, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorganges der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.09 - <Anmerkung der Schriftltg.: Gemeint ist 10 C 4.05>, in BVerwGE 126, 303, sowie juris, Rn.&nbsp;24 f. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>).




Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot gibt es hier keine Anhaltspunkte. Ausreichend konkretisierte und verfestigte Entwicklungsmöglichkeiten hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat zwar von Anfang an die Flurbereinigungsbehörde darauf hingewiesen, welche Bedeutung er einer anderweitigen Erschließung des Nachbargrundstückes beimisst. Dabei hat er einen Vorschlag zur Gestaltung dieser Erschließung über das Abfindungsflurstück Nr.&nbsp;… unterbreitet und darauf hingewiesen, dass ohne anderweitige Erschließung ihm die Möglichkeit genommen wird, dieses unter Schließung der Baulücke im vorderen Bereich zu bebauen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Hinweis auf eine theoretische Entwicklungsmöglichkeit und nicht um einen Beleg für konkrete Baumaßnahmen, deren Durchführung voraussehbar ist (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006, a.a.O., juris, Rn.&nbsp;30 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine gerichtliche Abwägungskontrolle vorliegen, denn die Entscheidung des Beklagten, von einer Erschließung des Abfindungsflurstückes Nr.&nbsp;… über eines der anderen Nachbargrundstücke abzusehen, erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft.
Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot gibt es hier keine Anhaltspunkte. Ausreichend konkretisierte und verfestigte Entwicklungsmöglichkeiten hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat zwar von Anfang an die Flurbereinigungsbehörde darauf hingewiesen, welche Bedeutung er einer anderweitigen Erschließung des Nachbargrundstückes beimisst. Dabei hat er einen Vorschlag zur Gestaltung dieser Erschließung über das Abfindungsflurstück Nr.&nbsp;… unterbreitet und darauf hingewiesen, dass ohne anderweitige Erschließung ihm die Möglichkeit genommen wird, dieses unter Schließung der Baulücke im vorderen Bereich zu bebauen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Hinweis auf eine theoretische Entwicklungsmöglichkeit und nicht um einen Beleg für konkrete Baumaßnahmen, deren Durchführung voraussehbar ist (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006, a.a.O., juris, Rn.&nbsp;30 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine gerichtliche Abwägungskontrolle vorliegen, denn die Entscheidung des Beklagten, von einer Erschließung des Abfindungsflurstückes Nr.&nbsp;… über eines der anderen Nachbargrundstücke abzusehen, erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft.





Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

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