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11{{Tab}}1. Ohne Rechtsfehler ist das Flurbereinigungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die vorläufige Anordnung nicht schon formell-rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit unterliegt. Das Bestimmtheitsgebot des mit § 37 Abs. 1 VwVfG seinem Wortlaut nach übereinstimmenden und daher gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen § 37 Abs. 1 LVwVfG Baden-Württemberg verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87- BVerwGE 84, 335 | 11{{Tab}}1. Ohne Rechtsfehler ist das Flurbereinigungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die vorläufige Anordnung nicht schon formell-rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit unterliegt. Das Bestimmtheitsgebot des mit § 37 Abs. 1 VwVfG seinem Wortlaut nach übereinstimmenden und daher gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen § 37 Abs. 1 LVwVfG Baden-Württemberg verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87- BVerwGE 84, 335 <338>, vom 18. April 1997- BVerwG 8 C 43.95- BVerwGE 104, 301 <317 f.> = Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7 S. 13 f. und vom 27. Juni 2012 BVerwG 9 C 7.11 - juris Rn. 15). | ||
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13{{Tab}}2. Das Flurbereinigungsgericht ist auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu der Auffassung gelangt, dass der Wege- und Gewässerplan ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch eine Plangenehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG festgestellt werden konnte und die Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen nur vorgenommen werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan festgestellt ist. Nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG kann die Planfeststellung durch eine Plangenehmigung ersetzt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Plangenehmigung kann auch beim Vorausbau an die Stelle der Planfeststellung treten (Urteil vom 6. Februar 1986 – BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 | 13{{Tab}}2. Das Flurbereinigungsgericht ist auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu der Auffassung gelangt, dass der Wege- und Gewässerplan ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch eine Plangenehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG festgestellt werden konnte und die Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen nur vorgenommen werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan festgestellt ist. Nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG kann die Planfeststellung durch eine Plangenehmigung ersetzt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Plangenehmigung kann auch beim Vorausbau an die Stelle der Planfeststellung treten (Urteil vom 6. Februar 1986 – BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <3 f.> <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Ohne Erfolg rügt der Kläger, es sei nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG für eine Plangenehmigung vorgelegen hätten. Aus der vom Beklagten beim Flurbereinigungsgericht vorgelegten Niederschrift über die Termine zur Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und zur Erörterung des Entwurfs eines Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan vom 24. April 2007 geht hervor, dass von den Einwendungsberechtigten keine Einwendungen gegen den Plan erhoben wurden. Soweit hinsichtlich eines Widerspruchs eines Eigentümers eines außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Waldgrundstücks einer Änderung des Wegeplans von mehreren Einwendungsberechtigten widersprochen wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (zum Kreis der Einwendungsberechtigten vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 a.a.O. S. 5 ff.; Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 41 Rn. 22). Die zur Beilegung des Widerspruchs vorgeschlagene Änderung einer Wegeführung hat keinen Eingang in den Wege- und Gewässerplan gefunden. Im Übrigen sind die am Termin Beteiligten davon ausgegangen, dass eine einvernehmliche Lösung für den Widerspruch gefunden werden kann. | ||
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15{{Tab}}a) Die vorläufige Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG ist eine den Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden (Beschlüsse vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60- Buchholz 424.01 [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG Nr. 2 S. 4 | 15{{Tab}}a) Die vorläufige Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG ist eine den Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden (Beschlüsse vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60- Buchholz 424.01 [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG Nr. 2 S. 4 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/2|RzF - 2 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06- Buchholz 424.01 [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG Nr. 9 Rn. 4). Die vorläufige Anordnung dient nicht dazu, die mit der Flurbereinigung angestrebten Strukturverbesserungen vorzeitig herbeizuführen und damit die Vorteile, die mit der Flurbereinigung verbunden sind, schon vorzeitig für die Teilnehmer wirksam werden zu lassen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann und den Teilnehmern keine Bewirtschaftungshindernisse entstehen, sondern sie die Strukturverbesserungen ohne Zeitverzug nutzen können. Zu diesem Zweck ermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln. | ||
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17{{Tab}}Die Gleichgerichtetheit des mit dem Vorausbau nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG und der vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG verfolgten Gesetzeszwecks bedeutet nicht, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage in jedem Fall, gewissermaßen automatisch, zum Erlass einer Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG berechtigen würde. ln d i e s e m Sinne sind, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1958 - BVerwG 1 B 74.57- (Buchholz 424.01 [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG Nr. 1) | 17{{Tab}}Die Gleichgerichtetheit des mit dem Vorausbau nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG und der vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG verfolgten Gesetzeszwecks bedeutet nicht, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage in jedem Fall, gewissermaßen automatisch, zum Erlass einer Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG berechtigen würde. ln d i e s e m Sinne sind, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1958 - BVerwG 1 B 74.57- (Buchholz 424.01 [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG Nr. 1) <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> formuliert wurde, vielmehr "weitere dringende" Gründe für die Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG erforderlich. Es bedarf daher zur Beurteilung der Frage, ob der beabsichtigte Vorausbau eines Weges den Erlass einer vorläufigen Anordnung rechtfertigt, einer Feststellung der dringenden Gründe im Einzelfall. Dies schließt es nicht aus, dass diese Einzelfallprüfung angesichts des mit dem Vorausbau und der vorläufigen Anordnung gleichermaßen angestrebten Vorbereitungs- und Sicherungszwecks hinsichtlich des künftigen Zustandes in vielen Fällen zu dem Ergebnis kommen wird, dass die für den Vorausbau sprechenden Gründe auch unter Berücksichtigung der Interessen der sich gegen den Vorausbau wehrenden Teilnehmer den Erlass einer die Besitz-, Nutzungs- oder sonstigen Rechtsverhältnisse regelnden vorläufigen Anordnung rechtfertigen. Wenn im Ergebnis dieser Prüfung mit dem Vorausbau nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung (§[[FlurbG#61|§ 61]] ff. FlurbG) gewartet werden kann, ist eine Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG gerechtfertigt, ohne dass noch über diese Gründe hinausgehende "weitere" dringende Gründe hinzutreten müssten. Unerheblich ist ferner, dass - wie der Beklagte einräumt - nach diesem Maßstab dringende Gründe für den Vorausbau in Regelflurbereinigungsverfahren regelmäßig vorliegen werden. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG beschränkt seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck nach vorläufige Anordnungen nicht auf atypische Fälle. Soweit aus dem Beschluss vom 6. Februar 1958 (a.a.O.) zur Frage der im Rahmen des [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG erforderlichen "weiteren" dringenden Gründe etwas anderes folgt, wird hieran nicht festgehalten. | ||
18{{Tab}}Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. [[FlurbG#42|§ 42]] FlurbG steht im Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Flurbereinigungsgesetzes, ("Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen"). [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG steht dagegen im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes unter der Überschrift "Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums". Der sachliche Inhalt einer auf [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG gestützten vorläufigen Anordnung ist nicht auf den Vorausbau beschränkt oder auch nur speziell auf ihn ausgerichtet. Gegenstand einer vorläufigen Anordnung können vielmehr alle nach [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 FlurbG zulässigen und zweckerforderlichen Maßnahmen sein (vgl. Urteil vom 21. Januar 1988 BVerwG 5 C 5.84 - BVerwGE 79, 9 | 18{{Tab}}Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. [[FlurbG#42|§ 42]] FlurbG steht im Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Flurbereinigungsgesetzes, ("Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen"). [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG steht dagegen im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes unter der Überschrift "Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums". Der sachliche Inhalt einer auf [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG gestützten vorläufigen Anordnung ist nicht auf den Vorausbau beschränkt oder auch nur speziell auf ihn ausgerichtet. Gegenstand einer vorläufigen Anordnung können vielmehr alle nach [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 FlurbG zulässigen und zweckerforderlichen Maßnahmen sein (vgl. Urteil vom 21. Januar 1988 BVerwG 5 C 5.84 - BVerwGE 79, 9 <10 f.>). Für die vom Gesetzgeber - anders als der Vorausbau - nicht generell zur vorzeitigen Durchführung vorgesehenen Maßnahmen behalten die besonderen Dringlichkeitsvoraussetzungen des [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG ihren Sinn, auch wenn für den Vorausbau keine über die allgemein für einen Vorausbau sprechenden Gründe hinausgehenden weiteren Dringlichkeitsgründe verlangt werden. | ||
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