FlurbG:§ 5 Abs. 1/25: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „<“ durch „ <“)
Zeile 22: Zeile 22:




26<br />In den Bestimmungen der Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern - AVLE - (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.1.1994, Allgemeines Ministerialblatt 1994, 150; siehe auch LMS vom 18.3.2004 Nr.&nbsp;E 4/R 3-7500-1230), Nr.&nbsp;5.22 der AVLE IV - Verfahrensrechtliche Vorschriften - (2. Aufl.&nbsp;1981), ist hierzu vorgesehen, dass die Flurbereinigungsbehörde zur Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in den zur Flurbereinigung heranstehenden Gemeinden eine Aufklärungsversammlung veranstaltet, zu der zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist. Diese Verwaltungsvorschrift, die darauf abzielt, die Ermessensausübung der Flurbereinigungsbehörden im Freistaat Bayern vereinheitlichend zu steuern, bewirkt eine rechtliche Bindung des Ermessens (s. hierzu BayVGH vom 5.6.2002 13 AS 02.864 =&nbsp;RzF 37 zu §&nbsp;4 &lt;Anm.&nbsp;d. Schriftlt.: Lies [[FlurbG:§ 4/37|RzF - 37 - zu § 4 FlurbG]]&gt;, insoweit nicht wiedergegeben; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl.&nbsp;2006, RdNr.&nbsp;28 zu §&nbsp;114) und lässt ein Abweichen von der dadurch vorgegebenen Verfahrensweise nur noch in besonderen atypischen Ausnahmefällen zu (so z.B. Rennert a.a.O.). Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht ersichtlich. Zwar hat das ALE anlässlich der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens A. IV, das dann nach der mit Widerspruchsbescheid vom 19.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 erfolgten Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses wieder beendet wurde, am 3.&nbsp;März&nbsp;und 23.&nbsp;Mai&nbsp;2006 Aufklärungsversammlungen durchgeführt. Ein Verzicht auf die nach Nr.&nbsp;5.22 AVLE IV vor der Anordnung des Verfahrens A.-Nord grundsätzlich durchzuführende Aufklärungsversammlung unter Verweis auf die im Zusammenhang mit der Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens A. IV erfolgten Veranstaltungen war aber im vorliegenden Fall nicht möglich.
26<br />In den Bestimmungen der Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern - AVLE - (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.1.1994, Allgemeines Ministerialblatt 1994, 150; siehe auch LMS vom 18.3.2004 Nr.&nbsp;E 4/R 3-7500-1230), Nr.&nbsp;5.22 der AVLE IV - Verfahrensrechtliche Vorschriften - (2. Aufl.&nbsp;1981), ist hierzu vorgesehen, dass die Flurbereinigungsbehörde zur Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in den zur Flurbereinigung heranstehenden Gemeinden eine Aufklärungsversammlung veranstaltet, zu der zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist. Diese Verwaltungsvorschrift, die darauf abzielt, die Ermessensausübung der Flurbereinigungsbehörden im Freistaat Bayern vereinheitlichend zu steuern, bewirkt eine rechtliche Bindung des Ermessens (s. hierzu BayVGH vom 5.6.2002 13 AS 02.864 =&nbsp;RzF 37 zu §&nbsp;4 <Anm.&nbsp;d. Schriftlt.: Lies [[FlurbG:§ 4/37|RzF - 37 - zu § 4 FlurbG]]&gt;, insoweit nicht wiedergegeben; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl.&nbsp;2006, RdNr.&nbsp;28 zu §&nbsp;114) und lässt ein Abweichen von der dadurch vorgegebenen Verfahrensweise nur noch in besonderen atypischen Ausnahmefällen zu (so z.B. Rennert a.a.O.). Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht ersichtlich. Zwar hat das ALE anlässlich der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens A. IV, das dann nach der mit Widerspruchsbescheid vom 19.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 erfolgten Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses wieder beendet wurde, am 3.&nbsp;März&nbsp;und 23.&nbsp;Mai&nbsp;2006 Aufklärungsversammlungen durchgeführt. Ein Verzicht auf die nach Nr.&nbsp;5.22 AVLE IV vor der Anordnung des Verfahrens A.-Nord grundsätzlich durchzuführende Aufklärungsversammlung unter Verweis auf die im Zusammenhang mit der Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens A. IV erfolgten Veranstaltungen war aber im vorliegenden Fall nicht möglich.




Zeile 28: Zeile 28:




28<br />Soweit angenommen wird, dass kleinere Überschreitungen des in der Aufklärungsversammlung angegebenen Gebiets durch das spätere Flurbereinigungsgebiet unschädlich seien (siehe Hegele, a.a.O., RdNr.&nbsp;6 zu §&nbsp;5 unter Verweis auf HessVGH vom 19.3.1980 F 61/76 =&nbsp;RzF 13 zu §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 &lt;Anm.&nbsp;d. Schriftlt.: Lies [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]&gt;), kann dies nicht auf das streitgegen-ständliche Verfahren übertragen werden. Der genannten Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem sich - im Gegensatz zu der hier vorliegenden Fallkonstellation - eine wesentliche Änderung des Flurbereinigungsgebiets (erst) nach Durchführung einer Aufklärungsversammlung ergeben hat. Hiervon abgesehen zeichnet sich der vorliegende Fall zudem noch dadurch aus, dass gegenüber den voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümern in dem Rundschreiben vom&nbsp;Juni&nbsp;2007, das deren einzige Information zum vorgesehenen Verfahren A.-Nord durch das ALE ist, der - objektiv unzutreffende - Eindruck erweckt wurde, an der Abgrenzung des Verfahrensgebiets habe sich nichts geändert. Im Übrigen ist auch die auf der Rückseite des Rundbriefs abgedruckte Übersichtskarte nicht geeignet, die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über den Umgriff des geplanten Verfahrens A.-Nord in ausreichender Weise zu informieren, da sie z.B. die Einbeziehung der Flurstücke 369/2 und 379/3 nicht erkennen lässt und die Gebietsabgrenzung im Bereich der Zuwegungen zum Flurstück 292 - soweit ersichtlich - unzureichend dargestellt ist.
28<br />Soweit angenommen wird, dass kleinere Überschreitungen des in der Aufklärungsversammlung angegebenen Gebiets durch das spätere Flurbereinigungsgebiet unschädlich seien (siehe Hegele, a.a.O., RdNr.&nbsp;6 zu §&nbsp;5 unter Verweis auf HessVGH vom 19.3.1980 F 61/76 =&nbsp;RzF 13 zu §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 <Anm.&nbsp;d. Schriftlt.: Lies [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]&gt;), kann dies nicht auf das streitgegen-ständliche Verfahren übertragen werden. Der genannten Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem sich - im Gegensatz zu der hier vorliegenden Fallkonstellation - eine wesentliche Änderung des Flurbereinigungsgebiets (erst) nach Durchführung einer Aufklärungsversammlung ergeben hat. Hiervon abgesehen zeichnet sich der vorliegende Fall zudem noch dadurch aus, dass gegenüber den voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümern in dem Rundschreiben vom&nbsp;Juni&nbsp;2007, das deren einzige Information zum vorgesehenen Verfahren A.-Nord durch das ALE ist, der - objektiv unzutreffende - Eindruck erweckt wurde, an der Abgrenzung des Verfahrensgebiets habe sich nichts geändert. Im Übrigen ist auch die auf der Rückseite des Rundbriefs abgedruckte Übersichtskarte nicht geeignet, die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über den Umgriff des geplanten Verfahrens A.-Nord in ausreichender Weise zu informieren, da sie z.B. die Einbeziehung der Flurstücke 369/2 und 379/3 nicht erkennen lässt und die Gebietsabgrenzung im Bereich der Zuwegungen zum Flurstück 292 - soweit ersichtlich - unzureichend dargestellt ist.




29<br />Nach summarischer, aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausreichender Prüfung ist dieses Abweichen von der durch die Verwaltungsvorschrift für das ALE bindend vorgegebenen Verfahrensweise rechtsfehlerhaft, da es den in Art.&nbsp;40 BayVwVfG geregelten gesetzlichen Vorgaben für die Ausübung behördlichen Ermessens widerspricht (zur Prüfungskompetenz des Gerichts s. §&nbsp;114 Satz&nbsp;1 VwGO). Der Flurbereinigungsbeschluss vom 8.&nbsp;August&nbsp;2007 ist damit zwar nicht nichtig (vgl. HessVGH vom 19.11.1961 =&nbsp;RzF 3 zu §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 &lt;Anm.&nbsp;d. Schriftlt.: Lies [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; Hegele, a.a.O., RdNr.&nbsp;6 zu §&nbsp;5). Er ist jedoch derzeit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten mit der Folge, dass der Widerspruch vom 18.&nbsp;August&nbsp;2007 nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage als voraussichtlich erfolgreich anzusehen ist und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangt in diesem Fall die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
29<br />Nach summarischer, aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausreichender Prüfung ist dieses Abweichen von der durch die Verwaltungsvorschrift für das ALE bindend vorgegebenen Verfahrensweise rechtsfehlerhaft, da es den in Art.&nbsp;40 BayVwVfG geregelten gesetzlichen Vorgaben für die Ausübung behördlichen Ermessens widerspricht (zur Prüfungskompetenz des Gerichts s. §&nbsp;114 Satz&nbsp;1 VwGO). Der Flurbereinigungsbeschluss vom 8.&nbsp;August&nbsp;2007 ist damit zwar nicht nichtig (vgl. HessVGH vom 19.11.1961 =&nbsp;RzF 3 zu §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 <Anm.&nbsp;d. Schriftlt.: Lies [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; Hegele, a.a.O., RdNr.&nbsp;6 zu §&nbsp;5). Er ist jedoch derzeit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten mit der Folge, dass der Widerspruch vom 18.&nbsp;August&nbsp;2007 nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage als voraussichtlich erfolgreich anzusehen ist und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangt in diesem Fall die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
}}
}}

Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten