FlurbG:§ 65/48: Unterschied zwischen den Versionen

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32{{Tab}}Damit kann der Antragsteller die Verletzung des in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG zwingend vorgeschriebenen Gestaltungsgrundsatzes (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2007 - 13 A 06.1737 - RdL 3009, 296  <Anm.&nbsp;d. Schriftleitung: richtig 2009&gt;; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;44 Rn.&nbsp;60), auf dessen Einhaltung er einen Anspruch hat, auch gegenüber einer vorläufigen Besitzeinweisung geltend machen, wenn er in ein Grundstück eingewiesen werden soll, das entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG nicht durch Wege zugänglich gemacht ist, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Insoweit ist das Grundstück nicht nutzbar und damit eine auch nur vorübergehende Inbesitznahme bis zur Planausführung unzumutbar.
32{{Tab}}Damit kann der Antragsteller die Verletzung des in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG zwingend vorgeschriebenen Gestaltungsgrundsatzes (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2007 - 13 A 06.1737 - RdL 3009, 296  <Anm.&nbsp;d. Schriftleitung: richtig 2009>; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;44 Rn.&nbsp;60), auf dessen Einhaltung er einen Anspruch hat, auch gegenüber einer vorläufigen Besitzeinweisung geltend machen, wenn er in ein Grundstück eingewiesen werden soll, das entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG nicht durch Wege zugänglich gemacht ist, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Insoweit ist das Grundstück nicht nutzbar und damit eine auch nur vorübergehende Inbesitznahme bis zur Planausführung unzumutbar.




33{{Tab}}Die vorläufige Besitzeinweisung begegnet schließlich auch hinsichtlich des ausgeübten Ermessens Bedenken. Der Erlass einer vorläufigen Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, wobei bei der vorzunehmenden Abwägung vor allem das objektive Interesse der Mehrheit der Teilnehmer maßgebend ist (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;65 Rn.&nbsp;15). Jedenfalls muss für den Erlass einer vorläufigen Besitzeinweisung ein sich aus ihrem Zweck ergebendes Bedürfnis bestehen, sie also zur Erreichung des Zwecks erforderlich sein. Insoweit ist lediglich vorgetragen, die Waldgenossen hätten 2011 beschlossen, sich gegenseitig in den Besitz der neuen Grundstücke einzuweisen. Dennoch habe es die TG für zweckmäßig erachtet, eine vorläufige Besitzeinweisung beim ALE zu beantragen. Eine Begründung, warum bei dieser Sachlage neben der einvernehmlichen Inbesitznahme der 36 Waldgrundstücke durch die Mitglieder der Waldgenossenschaft ein Bedürfnis für eine vorläufige Besitzeinweisung besteht, enthält aber weder der Bescheid noch der Vortrag des Antragsgegners im Rahmen dieses Verfahrens. Insoweit fehlt es daher an der Erforderlichkeit der vorläufigen Besitzeinweisung und ist ihr Erlass ermessensfehlerhaft.
33{{Tab}}Die vorläufige Besitzeinweisung begegnet schließlich auch hinsichtlich des ausgeübten Ermessens Bedenken. Der Erlass einer vorläufigen Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, wobei bei der vorzunehmenden Abwägung vor allem das objektive Interesse der Mehrheit der Teilnehmer maßgebend ist (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;65 Rn.&nbsp;15). Jedenfalls muss für den Erlass einer vorläufigen Besitzeinweisung ein sich aus ihrem Zweck ergebendes Bedürfnis bestehen, sie also zur Erreichung des Zwecks erforderlich sein. Insoweit ist lediglich vorgetragen, die Waldgenossen hätten 2011 beschlossen, sich gegenseitig in den Besitz der neuen Grundstücke einzuweisen. Dennoch habe es die TG für zweckmäßig erachtet, eine vorläufige Besitzeinweisung beim ALE zu beantragen. Eine Begründung, warum bei dieser Sachlage neben der einvernehmlichen Inbesitznahme der 36 Waldgrundstücke durch die Mitglieder der Waldgenossenschaft ein Bedürfnis für eine vorläufige Besitzeinweisung besteht, enthält aber weder der Bescheid noch der Vortrag des Antragsgegners im Rahmen dieses Verfahrens. Insoweit fehlt es daher an der Erforderlichkeit der vorläufigen Besitzeinweisung und ist ihr Erlass ermessensfehlerhaft.
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Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

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