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Das Flurbereinigungsgericht hat auch die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht dadurch verletzt, daß es, ohne ein Sachverständigungengutachten einzuholen, seine Entscheidung aufgrund eigener Sachkenntnis getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die in [[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, so daß es nur unter besonderen Umständen gehalten ist, Sachverständige hinzuzuziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 23.02.1968 - BVerwG 4 CB 189.65 (Buchholz 424.01 [[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG Nr. 3),13.04.1971 - BVerwG 4 B 61.70 <RdL 1971, 214 | Das Flurbereinigungsgericht hat auch die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht dadurch verletzt, daß es, ohne ein Sachverständigungengutachten einzuholen, seine Entscheidung aufgrund eigener Sachkenntnis getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die in [[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, so daß es nur unter besonderen Umständen gehalten ist, Sachverständige hinzuzuziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 23.02.1968 - BVerwG 4 CB 189.65 (Buchholz 424.01 [[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG Nr. 3),13.04.1971 - BVerwG 4 B 61.70 <RdL 1971, 214>, 15.11.1974 - BVerwG 5 B 54.72 (RdL 1975, 69) und vom 11.02.1975 - BVerwG 5 B 33.72 (RdL 1975, 268); Urteil vom 26.03.1981 - BVerwG 5 C 67.79 (RdL 1981, 180) sowie Beschluß vom 03.06.1985 - BVerwG 5 B 172.84). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen hier nicht vor. Es gehört zu den ständigen Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts, die Frage der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung im Flurbereinigungsverfahren zu entscheiden, und dabei insbesondere zu klären, ob und in welchem Umfang Grundstücksformen die Bewirtschaftung und damit den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke beeinflussen, aber auch, ob und inwieweit Durchschneidungen landwirtschaftlicher Betriebsgrundstücke durch öffentliche Straßen oder Wege eine Betriebserschwernis hervorrufen können. Das Flurbereinigungsgericht war daher nicht gehindert, in eigener Sachkunde zu entscheiden, nachdem es, wie sich aus der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme vom 08.09.1982 ergibt, die beanstandeten Einlage- und Abfindungsgrundstücke sowie die Hofstelle der Kläger besichtigt hatte. Demzufolge greift auch die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung bei der Beurteilung der Betriebserschwernis am Hofgrundstück der Kläger nicht durch. | ||
Die Revision kann auch nicht wegen der weiteren Frage zugelassen werden, ob es erforderlich ist, auch privatrechtliche Vereinbarungen von Teilnehmern im Rahmen der Grundstückszuweisungen zu berücksichtigen. Diese Frage kann einer grundsätzlichen Klärung und Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugeführt werden. Verträge und Vereinbarungen zwischen Teilnehmern untereinander oder mit sonstigen Beteiligten können aus verschiedenen Anlässen geschlossen werden und unterschiedlichen Zwecken dienen, dementsprechend können sie auch eine inhaltliche Vielgestaltigkeit aufweisen. Von der inhaltlichen Ausgestaltung wird es aber abhängen, ob der Vertragsgegenstand die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes unberührt läßt, ob und inwieweit er den Zielen der Flurbereinigung dienen, diese fördern und unter Umständen erst ermöglichen kann. All dies ist wiederum von den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Verfahrensgebietes und dem Verfahrensstand abhängig. Vom jeweiligen Sachbefund her wird dann differenziert werden können, ob derartige Vereinbarungen nur deklaratorisch in den Flurbereinigungsplan mit übernommen werden sollen oder ob ihnen konstitutive Bedeutung zukommen soll, um bei der Planausführung als flurbereinigungsrechtliche Gestaltungsmaßnahme mit allen damit verbundenen Auswirkungen berücksichtigt zu werden (vgl. hierzu BVerwGE 42, 87 (89) = Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 20). | Die Revision kann auch nicht wegen der weiteren Frage zugelassen werden, ob es erforderlich ist, auch privatrechtliche Vereinbarungen von Teilnehmern im Rahmen der Grundstückszuweisungen zu berücksichtigen. Diese Frage kann einer grundsätzlichen Klärung und Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugeführt werden. Verträge und Vereinbarungen zwischen Teilnehmern untereinander oder mit sonstigen Beteiligten können aus verschiedenen Anlässen geschlossen werden und unterschiedlichen Zwecken dienen, dementsprechend können sie auch eine inhaltliche Vielgestaltigkeit aufweisen. Von der inhaltlichen Ausgestaltung wird es aber abhängen, ob der Vertragsgegenstand die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes unberührt läßt, ob und inwieweit er den Zielen der Flurbereinigung dienen, diese fördern und unter Umständen erst ermöglichen kann. All dies ist wiederum von den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Verfahrensgebietes und dem Verfahrensstand abhängig. Vom jeweiligen Sachbefund her wird dann differenziert werden können, ob derartige Vereinbarungen nur deklaratorisch in den Flurbereinigungsplan mit übernommen werden sollen oder ob ihnen konstitutive Bedeutung zukommen soll, um bei der Planausführung als flurbereinigungsrechtliche Gestaltungsmaßnahme mit allen damit verbundenen Auswirkungen berücksichtigt zu werden (vgl. hierzu BVerwGE 42, 87 (89) = Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 20). |
Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr
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