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14{{Tab}} b) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Umstand ein fortwährender wertbestimmender Faktor i.S.v. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG ist, weil er auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung eines Grundstücks wesentlichen Einfluss hat, oder ob er lediglich einen vorübergehenden Nachteil i.S.v. [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG darstellt, ist ebenfalls auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 4 FlurbG). Mit dem Ausgleichsanspruch gemäß [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG hat der Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG berücksichtigt. Soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluss haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 5 C 20.80 - BVerwGE 66, 47 <49 | 14{{Tab}} b) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Umstand ein fortwährender wertbestimmender Faktor i.S.v. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG ist, weil er auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung eines Grundstücks wesentlichen Einfluss hat, oder ob er lediglich einen vorübergehenden Nachteil i.S.v. [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG darstellt, ist ebenfalls auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 4 FlurbG). Mit dem Ausgleichsanspruch gemäß [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG hat der Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG berücksichtigt. Soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluss haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 5 C 20.80 - BVerwGE 66, 47 <49>). Wertbestimmende Umstände, die im vorstehenden Sinne nicht fortwährender Natur sind, sondern nur einen vorübergehenden Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung begründen ([[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 Alt. 1 FlurbG) sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen ([[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 Alt. 2 FlurbG), sind dagegen nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Ob ein Umstand fortwährender oder nur vorübergehender Natur ist, kann folglich nur aufgrund einer einheitlichen Beurteilungsgrundlage, mithin nur bei Zugrundelegung desselben maßgeblichen Zeitpunkts bestimmt werden. Demgemäß kommt es auch für einen sich aus einem vorübergehenden Wertunterschied zwischen Einlage und Abfindung ergebenden Ausgleichsanspruch nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an (vgl. Urteil vom 24. Juni 1982 a.a.O. S. 50 f.). | ||
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20{{Tab}} Zwar ist richtig, dass es seit der GAP-Reform und ihrer innerstaatlichen Umsetzung u.a. durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl I S. 495), keinen AB-Status mehr gibt. Ebenfalls zutreffend ist, dass die neue Rechtslage insoweit zu einer "Entkoppelung" der Direktzahlungen von der landwirtschaftlichen Produktion und von konkreten landwirtschaftlichen Nutzflächen geführt hat, als die (nunmehr) Zahlungsansprüche genannten Förderleistungen nicht mehr flächenbezogen sind, sondern auf dem Gesamtumfang der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen basieren. Sie sind von der Nutzung konkreter Flächen entkoppelte Beihilfen zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 1/06 - NJW-RR 2007, 1279 <1291 | 20{{Tab}} Zwar ist richtig, dass es seit der GAP-Reform und ihrer innerstaatlichen Umsetzung u.a. durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl I S. 495), keinen AB-Status mehr gibt. Ebenfalls zutreffend ist, dass die neue Rechtslage insoweit zu einer "Entkoppelung" der Direktzahlungen von der landwirtschaftlichen Produktion und von konkreten landwirtschaftlichen Nutzflächen geführt hat, als die (nunmehr) Zahlungsansprüche genannten Förderleistungen nicht mehr flächenbezogen sind, sondern auf dem Gesamtumfang der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen basieren. Sie sind von der Nutzung konkreter Flächen entkoppelte Beihilfen zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 1/06 - NJW-RR 2007, 1279 <1291>; Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz <BMELV>, Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006, S. 11; Schwantag, in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 8. Aufl. 2008, § 28 Rn. 50 f.; Schmitte, AUR 2005, S. 80 <82>). | ||
21{{Tab}} Zu weitgehend ist jedoch die vom Flurbereinigungsgericht daraus gezogene Schlussfolgerung, dass auch die hinter dem sog. AB-Status stehende Frage der A c k e r l a n d e i g e n s c h a f t einer Grundstücksfläche unter der Geltung der neuen Rechtslage keine Bedeutung mehr habe. Denn im Rahmen der im Jahr 2005 durchgeführten erstmaligen Zuteilung der Zahlungsansprüche richtete sich die H ö h e des regional unterschiedlichen Referenzbetrages des flächenbezogenen Teils der Zahlungsansprüche gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG danach, ob die landwirtschaftliche Nutzfläche am maßgeblichen Stichtag (Status 15. Mai 2003) als Dauergrünland oder als sonstige beihilfefähige Fläche, wozu vor allem Ackerland gehört (vgl. Art. 44 Abs. 2 GAP-VO-EG), genutzt wurde (vgl. BMELV, a.a.O. S. 16; Schmitte, a.a.O. S. 81). Aus den in der Anlage 2 des Gesetzes (Tabelle zu § 5 Abs. 3 Nr. 2) enthaltenen Wertverhältniszahlen ergab sich für Bayern eine Differenz zwischen Dauergrünland (89 /ha) und Ackerland (299 /ha) von 210 /ha (vgl. die in Euro-Beträge umgerechnete Tabelle bei Schmitte, a.a.O. S. 81). Jedenfalls insoweit hat die Differenzierung zwischen Acker- und Dauergrünland noch Bedeutung, ungeachtet des Umstandes, dass ein ("normaler") Zahlungsanspruch mit jedweder Art von Fläche, gleichviel ob Dauergrünland oder Ackerland, aktiviert werden kann (BMELV, a.a.O. S. 27; Schmitte, a.a.O. S. 82). | 21{{Tab}} Zu weitgehend ist jedoch die vom Flurbereinigungsgericht daraus gezogene Schlussfolgerung, dass auch die hinter dem sog. AB-Status stehende Frage der A c k e r l a n d e i g e n s c h a f t einer Grundstücksfläche unter der Geltung der neuen Rechtslage keine Bedeutung mehr habe. Denn im Rahmen der im Jahr 2005 durchgeführten erstmaligen Zuteilung der Zahlungsansprüche richtete sich die H ö h e des regional unterschiedlichen Referenzbetrages des flächenbezogenen Teils der Zahlungsansprüche gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG danach, ob die landwirtschaftliche Nutzfläche am maßgeblichen Stichtag (Status 15. Mai 2003) als Dauergrünland oder als sonstige beihilfefähige Fläche, wozu vor allem Ackerland gehört (vgl. Art. 44 Abs. 2 GAP-VO-EG), genutzt wurde (vgl. BMELV, a.a.O. S. 16; Schmitte, a.a.O. S. 81). Aus den in der Anlage 2 des Gesetzes (Tabelle zu § 5 Abs. 3 Nr. 2) enthaltenen Wertverhältniszahlen ergab sich für Bayern eine Differenz zwischen Dauergrünland (89 /ha) und Ackerland (299 /ha) von 210 /ha (vgl. die in Euro-Beträge umgerechnete Tabelle bei Schmitte, a.a.O. S. 81). Jedenfalls insoweit hat die Differenzierung zwischen Acker- und Dauergrünland noch Bedeutung, ungeachtet des Umstandes, dass ein ("normaler") Zahlungsanspruch mit jedweder Art von Fläche, gleichviel ob Dauergrünland oder Ackerland, aktiviert werden kann (BMELV, a.a.O. S. 27; Schmitte, a.a.O. S. 82). | ||
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