FlurbG:§ 19 Abs. 1/30: Unterschied zwischen den Versionen

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3{{Tab}}Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich bereits anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beitragspflicht nach [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Anders als im Fall des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht, wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht es im Rahmen von [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.&nbsp;Januar&nbsp;1969 – BVerwG IV C 244.65 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr.&nbsp;4 S. 1&nbsp;ff. = RdL1969, S.299, vom 25.&nbsp;November&nbsp;1970 – BVerwG IV C 80.66 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr.&nbsp;6 S. 6 f. = RdL1971, S.97 und vom 15.&nbsp;Mai&nbsp;1986 – BVerwG 5 C 33.84 - BVerwG &lt;197 f.&gt; m.w.N.). Hiervon ausgehend leidet die oben wiedergegebene Fragestellung schon daran, dass sie nur pauschal auf einen Vorteil i.S.v. [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG (insgesamt) abhebt, nicht aber - wie nach dem Vorstehenden geboten - zwischen den beiden Absätzen (grundsätzliche Beitragspflicht nach Abs.&nbsp;1 und Befreiungsmöglichkeit nach Abs.&nbsp;3) differenziert. Aus der dargestellten Unterscheidung folgt für die Frage einer Beitragspflicht gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG, dass im Rahmen einer einheitlichen, d.h. auf die Gesamtheit aller Teilnehmer, also nicht auf persönliche Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, mithin objektiven Betrachtung zu prüfen ist, ob die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung "dem Interesse der Teilnehmer dienen" (so der Wortlaut des §&nbsp;19 Abs.1 Satz&nbsp;1, 2. Halbs. FlurbG FlurbG). Daraus folgt weiter, dass - vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;2 FlurbG - die Erhebung von Beiträgen gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG nach einem auf die Vorteile des Einzelnen abzielenden Prinzip schlechthin ausgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 24.&nbsp;November&nbsp;1972 - BVerwG V CB 16.72 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;19 S. 9.). Demgegenüber ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer einen Vorteil vermittelt, allein im Rahmen einer - ausnahmsweisen - Beitragsbefreiung gemäß §&nbsp;19 Abs.3 FlurbG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.&nbsp;November&nbsp;1974 – BVerwG V B 54.72 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr.&nbsp;11 S. 17 m.w.N.). Von diesem Verständnis des §&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 und 3 FlurbG ist im vorliegenden Fall auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen, indem es im Zusammenhang mit der - von ihm bejahten - Frage, ob die Kläger als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens durch die Gewässer- und Wegebaumaßnahmen einen Vorteil i.S.v. [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG haben, hervorhebt, dass es "insoweit nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse" ankomme, sondern eine "objektive Betrachtung veranlasst" sei (UA S. 12, 1. Absatz). Wenn das Flurbereinigungsgericht weiter anführt, dass "ein Flurstück der Kläger sogar unmittelbar durch einen neu erstellten Weg eine unmittelbare Verbesserung der Erschließung" erfahre und "somit der Vorteil auch in ihrer Person" eintrete, so ist dies ersichtlich als ein zusätzliches Argument ("zudem") zur Bekräftigung des Vorliegens eines Vorteils gemeint, auch wenn diese Begründung dazu geeignet ist, den dargestellten Prüfungsmaßstab eher wieder etwas zu verwischen. Im Zusammenhang mit der hilfsweise geltend gemachten Beitragsbefreiung hat das Flurbereinigungsgericht dann wieder den vorstehenden Grundsätzen gemäß darauf abgestellt, dass es wegen des "in der Person der Kläger eintretenden Vorteils" an einer unbilligen Härte offenkundig fehle (UA S. 13, sub d). Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der die Zulassung der Revision rechtfertigte, ergibt sich aus all dem nicht.
3{{Tab}}Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich bereits anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beitragspflicht nach [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Anders als im Fall des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht, wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht es im Rahmen von [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.&nbsp;Januar&nbsp;1969 – BVerwG IV C 244.65 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr.&nbsp;4 S. 1&nbsp;ff. = RdL1969, S.299, vom 25.&nbsp;November&nbsp;1970 – BVerwG IV C 80.66 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr.&nbsp;6 S. 6 f. = RdL1971, S.97 und vom 15.&nbsp;Mai&nbsp;1986 – BVerwG 5 C 33.84 - BVerwG <197 f.&gt; m.w.N.). Hiervon ausgehend leidet die oben wiedergegebene Fragestellung schon daran, dass sie nur pauschal auf einen Vorteil i.S.v. [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG (insgesamt) abhebt, nicht aber - wie nach dem Vorstehenden geboten - zwischen den beiden Absätzen (grundsätzliche Beitragspflicht nach Abs.&nbsp;1 und Befreiungsmöglichkeit nach Abs.&nbsp;3) differenziert. Aus der dargestellten Unterscheidung folgt für die Frage einer Beitragspflicht gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG, dass im Rahmen einer einheitlichen, d.h. auf die Gesamtheit aller Teilnehmer, also nicht auf persönliche Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, mithin objektiven Betrachtung zu prüfen ist, ob die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung "dem Interesse der Teilnehmer dienen" (so der Wortlaut des §&nbsp;19 Abs.1 Satz&nbsp;1, 2. Halbs. FlurbG FlurbG). Daraus folgt weiter, dass - vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;2 FlurbG - die Erhebung von Beiträgen gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG nach einem auf die Vorteile des Einzelnen abzielenden Prinzip schlechthin ausgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 24.&nbsp;November&nbsp;1972 - BVerwG V CB 16.72 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;19 S. 9.). Demgegenüber ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer einen Vorteil vermittelt, allein im Rahmen einer - ausnahmsweisen - Beitragsbefreiung gemäß §&nbsp;19 Abs.3 FlurbG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.&nbsp;November&nbsp;1974 – BVerwG V B 54.72 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr.&nbsp;11 S. 17 m.w.N.). Von diesem Verständnis des §&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 und 3 FlurbG ist im vorliegenden Fall auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen, indem es im Zusammenhang mit der - von ihm bejahten - Frage, ob die Kläger als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens durch die Gewässer- und Wegebaumaßnahmen einen Vorteil i.S.v. [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG haben, hervorhebt, dass es "insoweit nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse" ankomme, sondern eine "objektive Betrachtung veranlasst" sei (UA S. 12, 1. Absatz). Wenn das Flurbereinigungsgericht weiter anführt, dass "ein Flurstück der Kläger sogar unmittelbar durch einen neu erstellten Weg eine unmittelbare Verbesserung der Erschließung" erfahre und "somit der Vorteil auch in ihrer Person" eintrete, so ist dies ersichtlich als ein zusätzliches Argument ("zudem") zur Bekräftigung des Vorliegens eines Vorteils gemeint, auch wenn diese Begründung dazu geeignet ist, den dargestellten Prüfungsmaßstab eher wieder etwas zu verwischen. Im Zusammenhang mit der hilfsweise geltend gemachten Beitragsbefreiung hat das Flurbereinigungsgericht dann wieder den vorstehenden Grundsätzen gemäß darauf abgestellt, dass es wegen des "in der Person der Kläger eintretenden Vorteils" an einer unbilligen Härte offenkundig fehle (UA S. 13, sub d). Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der die Zulassung der Revision rechtfertigte, ergibt sich aus all dem nicht.




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7{{Tab}}c) Die Rüge ungenügender Sachaufklärung (§&nbsp;86 Abs.1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung (§&nbsp;133 Abs.&nbsp;3 VwGO) dieses Zulassungsgrundes. Dazu gehört, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.&nbsp;August&nbsp;1997 – BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 §&nbsp;133 &lt;n.F.&gt; VwGO Nr.&nbsp;26, S. 14 = NJW 1997, S. 3328). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Aufklärungsrüge erschöpfen sich vielmehr in einer Auflistung verschiedener Einwände gegen die materielle Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts.
7{{Tab}}c) Die Rüge ungenügender Sachaufklärung (§&nbsp;86 Abs.1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung (§&nbsp;133 Abs.&nbsp;3 VwGO) dieses Zulassungsgrundes. Dazu gehört, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.&nbsp;August&nbsp;1997 – BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 §&nbsp;133 <n.F.&gt; VwGO Nr.&nbsp;26, S. 14 = NJW 1997, S. 3328). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Aufklärungsrüge erschöpfen sich vielmehr in einer Auflistung verschiedener Einwände gegen die materielle Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts.





Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

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