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33<br />Dem steht kein bevorrechtigter Zuteilungsanspruch des Klägers entgegen. Die Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren können insbesondere aus [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG keine Ansprüche auf Durchführung bestimmter Einzelmaßnahmen zu ihren Gunsten herleiten (BVerwG vom 25.11.1970 RdL 1971, 97/99). = [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]] Daraus folgt, dass im Regelflurbereinigungsverfahren auch für Gemeinden kein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen zur Realisierung kommunaler Zielsetzungen besteht (vgl. BVerwG vom 3.6.1987 Buchholz 424.01 [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG Nr. 18 = RzF 46 zu § 37 Abs. 1) <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/46|RzF - 46 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]] | 33<br />Dem steht kein bevorrechtigter Zuteilungsanspruch des Klägers entgegen. Die Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren können insbesondere aus [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG keine Ansprüche auf Durchführung bestimmter Einzelmaßnahmen zu ihren Gunsten herleiten (BVerwG vom 25.11.1970 RdL 1971, 97/99). = [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]] Daraus folgt, dass im Regelflurbereinigungsverfahren auch für Gemeinden kein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen zur Realisierung kommunaler Zielsetzungen besteht (vgl. BVerwG vom 3.6.1987 Buchholz 424.01 [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG Nr. 18 = RzF 46 zu § 37 Abs. 1) <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/46|RzF - 46 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>. Speziell aus den in [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Abs. 2 FlurbG getroffenen Regelungen lässt sich kein vorrangiger Anspruch des Klägers auf Bereitstellung von Flächen im Bereich des Flurstücks 156 ableiten. Diese gesetzlichen Bestimmungen bezwecken lediglich, dass auf die in [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 2 FlurbG genannten öffentlichen Interessen im Flurbereinigungsverfahren Rücksicht zu nehmen ist und hieran ausgerichtete Planungen anderer Planungsträger nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerwG vom 26.11.1981 BVerwGE 64, 232, 235 = RdL 1982, 97). = [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/36|RzF - 36 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]] Nichts anderes kann aus der Sicht des [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG gelten. Diese Norm befugt die Flurbereinigungsbehörde zwar prinzipiell zur Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse (BVerwG vom 26.11.1969 BVerwGE 34, 199/201 = RdL 1970, 160; Wingerter, a.a.O., RdNr. 1 zu § 40) = [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]] Sie vermittelt einem Planungsträger jedoch keinen unbedingten Anspruch auf Zuteilung von Land zur Verfolgung von Gemeinwohlinteressen, insbesondere keinen Anspruch auf die Zuweisung von Flächen in bestimmter Lage (vgl. hierzu Wingerter, a.a.O., RdNr. 2a zu § 40). Dies gilt vor allem dann, wenn dadurch der Anspruch auf wertgleiche Abfindung anderer Teilnehmer nicht mehr erfüllbar wäre (BVerwG vom 3.6.1987 a.a.O.). Die dargestellten Rechtsgrundsätze beanspruchen hier umso mehr Geltung, als im vorliegenden Fall keine in verbindlichen städtebaulichen Planungsakten der Gemeinde zum Ausdruck kommenden an öffentlichen Interessen orientierte Zielvorstellungen für die Nutzung des Bereichs in der Lage von Flurstück 156 existieren. Insbesondere der seit 1987 rechtsverbindliche Flächennutzungsplan des Klägers enthält insoweit keine besonderen planerischen Darstellungen bzw. Aussagen. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:16 von Administrator (LS)