FlurbG:§ 63 Abs. 1/18: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anordnung genügt auch den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensentscheidung (§&nbsp;114 S. 1 VwGO). Bei der nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Bodenordnungsplans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (BVerwG, B. v. 21.03.1978 - 5 CB 60.75 -, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 63 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine derartige Prüfung ist der angefochtenen Anordnung vom 04.06.2013 zu entnehmen, wenn dies auch durchaus deutlicher zum Ausdruck kommen könnte.
Die Anordnung genügt auch den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensentscheidung (§&nbsp;114 S. 1 VwGO). Bei der nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Bodenordnungsplans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (BVerwG, B. v. 21.03.1978 - 5 CB 60.75 -, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 63 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine derartige Prüfung ist der angefochtenen Anordnung vom 04.06.2013 zu entnehmen, wenn dies auch durchaus deutlicher zum Ausdruck kommen könnte.




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Die Antragsteller machen in der Sache im Widerspruchsverfahren geltend, sie seien in erster Linie auf die Flächen in der Größe angewiesen, in der sie sie in das Verfahren eingebracht hätten. Die Zuweisung höherwertiger Flächen von geringerer Größe nütze ihnen für ihren Betrieb, der Pferde halte, nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.08.2006 -10 C 4.05 - (BVerwGE 126, 303 Rn.&nbsp;14; &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>) unter Hinweis auf [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG ausgeführt hat, muss die Gleichwertigkeitsprüfung von den nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerten ausgehen. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren mit einzubeziehen. Dabei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2012 - 9 B 89/11 - juris). Hieraus könnte folgen, dass auch die bloße Größe einer Abfindungsfläche ein wertbildender, in der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigender Faktor sein kann. Andererseits könnte auch, wie von dem Antragsgegner erwogen, die größere Ortsnähe der Abfindungsflächen ein Ausgleich darstellen.
Die Antragsteller machen in der Sache im Widerspruchsverfahren geltend, sie seien in erster Linie auf die Flächen in der Größe angewiesen, in der sie sie in das Verfahren eingebracht hätten. Die Zuweisung höherwertiger Flächen von geringerer Größe nütze ihnen für ihren Betrieb, der Pferde halte, nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.08.2006 -10 C 4.05 - (BVerwGE 126, 303 Rn.&nbsp;14; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>) unter Hinweis auf [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG ausgeführt hat, muss die Gleichwertigkeitsprüfung von den nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerten ausgehen. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren mit einzubeziehen. Dabei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2012 - 9 B 89/11 - juris). Hieraus könnte folgen, dass auch die bloße Größe einer Abfindungsfläche ein wertbildender, in der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigender Faktor sein kann. Andererseits könnte auch, wie von dem Antragsgegner erwogen, die größere Ortsnähe der Abfindungsflächen ein Ausgleich darstellen.




Ob dem so ist und ob die Entscheidungen im Bodenordnungsplan unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft sind, ist in diesem summarischen Verfahren nicht zu klären. Derartige Einwendungen gegen die Annahme einer wertgleichen Abfindung stellen nämlich grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorzeitigen Ausführung nicht in Frage. Einwendungen gegen die Wertgleichheit der Abfindung sind für die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG unbeachtlich. Denn hierdurch wird nur bestimmt, wann der neue Rechtszustand eintritt, nicht aber, wie dieser aussieht, was allein der (Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungs-) Plan selbst regelt. Anders wäre dies nur, wenn sich hieraus einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan selbst ergeben würden bzw. sich aufdrängte, dass der Plan in seiner Gesamtheit fehlerhaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.05.2012 - OVG 70 S 2.12; BVerwG, B. v. 21.03.1978 - 5 CB 60.75 -, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 63 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]]>). Dafür ist nichts ersichtlich.
Ob dem so ist und ob die Entscheidungen im Bodenordnungsplan unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft sind, ist in diesem summarischen Verfahren nicht zu klären. Derartige Einwendungen gegen die Annahme einer wertgleichen Abfindung stellen nämlich grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorzeitigen Ausführung nicht in Frage. Einwendungen gegen die Wertgleichheit der Abfindung sind für die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG unbeachtlich. Denn hierdurch wird nur bestimmt, wann der neue Rechtszustand eintritt, nicht aber, wie dieser aussieht, was allein der (Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungs-) Plan selbst regelt. Anders wäre dies nur, wenn sich hieraus einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan selbst ergeben würden bzw. sich aufdrängte, dass der Plan in seiner Gesamtheit fehlerhaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.05.2012 - OVG 70 S 2.12; BVerwG, B. v. 21.03.1978 - 5 CB 60.75 -, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 63 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]]>). Dafür ist nichts ersichtlich.
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Version vom 10. August 2021, 16:15 Uhr

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