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32{{Tab}}Soweit die Beklagte eingewandt hat, der streitgegenständliche Weg sei nicht im Rahmen der Flurbereinigung geschaffen worden und unterliege deshalb nicht den Rechtsgrundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 18. November 2002 (Az. 9 CN 1/02 | 32{{Tab}}Soweit die Beklagte eingewandt hat, der streitgegenständliche Weg sei nicht im Rahmen der Flurbereinigung geschaffen worden und unterliege deshalb nicht den Rechtsgrundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 18. November 2002 (Az. 9 CN 1/02 <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>) aufgestellt habe, ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht zutreffend bzw. kommt es hierauf streng genommen nicht an.<br /><br />2.2.1 | ||
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