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Indes ist die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts - wie etwa die der Verkündung einer Rechtsnorm -. Während die Verlautbarung von Rechtsnormen eine den Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung erfordert, die dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6 | Indes ist die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts - wie etwa die der Verkündung einer Rechtsnorm -. Während die Verlautbarung von Rechtsnormen eine den Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung erfordert, die dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6 <17>; BVerwG, Urt. v. 28.11.1963 - BVerwG I C 74.61 -, BVerwGE 17, 192 <193>), hat die unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde nur zur Folge, dass der Flurbereinigungsbeschluss den (potentiellen) Teilnehmern dieser Gemeinde, in denen beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekannt gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - BVerwG 5 C 46.81 -, zit. nach juris). Wird ein Verwaltungsakt aber einem (potentiell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, dann wird er diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). | ||
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Nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG soll das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden, wenn das dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt wird. Hiernach ist die Flurbereinigungsbehörde zwar im Regelfall gehalten, das Flurbereinigungsverfahren einzustellen. Zugleich ist hieraus aber zu folgern, dass im Ausnahmefall eine Fortführung des Verfahrens möglich bleiben soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrunde liegende Vorhaben - wie hier die Errichtung der Neubaustrecke nach dem Bundesfernstraßengesetz - auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt und damit fortgeführt wird, wobei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - gegebenenfalls auf anderer rechtlicher Grundlage - jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Frage gestellt wird. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles sprechen auch die Regelungen in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 FlurbG. Nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass ein laufendes Unternehmensflurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#37|§ 37]] oder des [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG durchzuführen ist. Nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 4 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach §[[FlurbG#87|§ 87]] bis [[FlurbG#89|§ 89]] FlurbG durchgeführt wird. In beiden Fällen entspricht es einem praktischen Bedürfnis und insbesondere den Grundsätzen über eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel, ein begonnenes Verfahren auf anderer rechtlicher Grundlage fortzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens gegeben sind. Es wäre nicht zu vertreten, ein laufendes Flurbereinigungsverfahren auf Grund nachträglich eingetretener Umständen einzustellen, um unmittelbar danach erneut ein Flurbereinigungsverfahren auf der anderen rechtlichen Grundlage einzuleiten (vgl. amtl. Begründung zu [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 3 und 4 FlurbG | Nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG soll das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden, wenn das dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt wird. Hiernach ist die Flurbereinigungsbehörde zwar im Regelfall gehalten, das Flurbereinigungsverfahren einzustellen. Zugleich ist hieraus aber zu folgern, dass im Ausnahmefall eine Fortführung des Verfahrens möglich bleiben soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrunde liegende Vorhaben - wie hier die Errichtung der Neubaustrecke nach dem Bundesfernstraßengesetz - auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt und damit fortgeführt wird, wobei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - gegebenenfalls auf anderer rechtlicher Grundlage - jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Frage gestellt wird. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles sprechen auch die Regelungen in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 FlurbG. Nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass ein laufendes Unternehmensflurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#37|§ 37]] oder des [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG durchzuführen ist. Nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 4 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach §[[FlurbG#87|§ 87]] bis [[FlurbG#89|§ 89]] FlurbG durchgeführt wird. In beiden Fällen entspricht es einem praktischen Bedürfnis und insbesondere den Grundsätzen über eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel, ein begonnenes Verfahren auf anderer rechtlicher Grundlage fortzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens gegeben sind. Es wäre nicht zu vertreten, ein laufendes Flurbereinigungsverfahren auf Grund nachträglich eingetretener Umständen einzustellen, um unmittelbar danach erneut ein Flurbereinigungsverfahren auf der anderen rechtlichen Grundlage einzuleiten (vgl. amtl. Begründung zu [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 3 und 4 FlurbG <BT-Drs. 7/3020 zu Nr. 51c>; Wingerter, in: Schwantag/Wingerter, Kommentar zum FlurbG, 8. Aufl., [[FlurbG#87|§ 87]] Rdnr. 25). | ||
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|text = <br />Zu Leitsatz 1 und Leitsatz 3 vgl. Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 14.03.2012 – 8 K 2/10 - = [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/31|RzF - 31 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]. | |text = <br />Zu Leitsatz 1 und Leitsatz 3 vgl. Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 14.03.2012 – 8 K 2/10 - = [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/31|RzF - 31 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]. | ||
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Version vom 10. August 2021, 16:15 Uhr
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