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24{{Tab}}Für die inhaltliche Überprüfung eines Bodenordnungsplans gilt in erster Linie [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 LwAnpG. Hiernach muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. Ergänzend sind gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des FlurbG sinngemäß anzuwenden. Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BverwG 11 C 3.92 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N. <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in = [[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]] wiedergegeben. | 24{{Tab}}Für die inhaltliche Überprüfung eines Bodenordnungsplans gilt in erster Linie [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 LwAnpG. Hiernach muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. Ergänzend sind gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des FlurbG sinngemäß anzuwenden. Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BverwG 11 C 3.92 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N. <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in = [[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]] wiedergegeben.>). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung, ggf. unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen, dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 -, RdL 1959, 221 [222]). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1961 - BVerwG 1 B 127.61 -, RdL 1962, 243 [244] <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192 [193] <= [[RzF -FlurbG:§ 146 Nr. 2/7|RzF -7 - zu § 146 Nr. 2 FlurbG]]>). Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 27. November 1961, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 30.72 <Anm. der Schriftleitung: Das BVerwG schreibt sein Aktenzeichen V C 30.72) -, BVerwGE 47, 87 [94] = [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/61|RzF - 61 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 16. Dezember 1992, a.a.O.). | ||
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29{{Tab}}Daher sind nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 - BVerwG 9 B 45.15 -, juris RdNr. 17; vom 7. Februar 2012 - BVerwG 9 B 89.11 -, juris RdNr. 4). Dies sind die betriebsbezogenen Merkmale, also der Nutzwert für den konkreten Betrieb, die bei der Gestaltung der konkreten Abfindung zu beachten sind. Es ist also scharf zwischen Bemessung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und Gestaltung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG) zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -, juris <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in = [[FlurbG:§ 32/1|RzF - 1 - zu § 32 FlurbG]] wiedergegeben. | 29{{Tab}}Daher sind nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 - BVerwG 9 B 45.15 -, juris RdNr. 17; vom 7. Februar 2012 - BVerwG 9 B 89.11 -, juris RdNr. 4). Dies sind die betriebsbezogenen Merkmale, also der Nutzwert für den konkreten Betrieb, die bei der Gestaltung der konkreten Abfindung zu beachten sind. Es ist also scharf zwischen Bemessung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und Gestaltung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG) zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -, juris <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in = [[FlurbG:§ 32/1|RzF - 1 - zu § 32 FlurbG]] wiedergegeben.>). Denn Gestaltungsvorteile können Bemessungsmängel nicht ausgleichen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - BVerwG V C 46.76 -, juris). | ||
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31{{Tab}}a. Der Vortrag des Klägers im Ausschlusstermin am 30. Oktober 2014, er sei mit der Abfindung nicht einverstanden, weil er in der Gemarkung G1 (Flur A) lediglich ein Abfindungsflurstück gewünscht habe, führt schon deswegen nicht zum Erfolg, da im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich niemand verlangen kann, mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - BerwG 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/96|RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | 31{{Tab}}a. Der Vortrag des Klägers im Ausschlusstermin am 30. Oktober 2014, er sei mit der Abfindung nicht einverstanden, weil er in der Gemarkung G1 (Flur A) lediglich ein Abfindungsflurstück gewünscht habe, führt schon deswegen nicht zum Erfolg, da im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich niemand verlangen kann, mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - BerwG 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/96|RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
32{{Tab}}b. Soweit der Kläger aus dem Maststandort einer 380 kV-Leitung und der auf dem Abfindungsflurstück befindlichen Gehölzgruppe eine Benachteiligung durch damit verbundene Bewirtschaftungserschwernisse verweist, die mit 0,28 WE nicht angemessen berücksichtigt worden seien, hat der Beklagte bei der Landabfindung die Grundsätze des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt. Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können (BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 -, juris Rn. 26 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/48|RzF - 48 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]] | 32{{Tab}}b. Soweit der Kläger aus dem Maststandort einer 380 kV-Leitung und der auf dem Abfindungsflurstück befindlichen Gehölzgruppe eine Benachteiligung durch damit verbundene Bewirtschaftungserschwernisse verweist, die mit 0,28 WE nicht angemessen berücksichtigt worden seien, hat der Beklagte bei der Landabfindung die Grundsätze des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt. Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können (BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 -, juris Rn. 26 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/48|RzF - 48 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>; vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58, RdL 1961, 240 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/12|RzF - 12 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1988, a. a. O., Rn. 26 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/48|RzF - 48 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Dies ist hier der Fall. | ||
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41{{Tab}}Daraus könnte - ähnlich wie bei Bauerwartungsland - gefolgert werden, dass derjenige, der Sonderbauflächen für Wind in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat, in der Abfindung grundsätzlich einen Anspruch auf Sonderbauflächen in entsprechendem Umfang hat. Allerdings hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass beide ausgewiesenen Windenergiegebiete durch die bereits dort befindlichen aufstehenden Windenergieanlagen ausgeschöpft sind und die Einlageflurstücke des Klägers von diesen Anlagen weder direkt betroffen sind noch einen direkten wirtschaftlichen Vorteil haben. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass die Einlageflurstücke Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Windenergiegewinnung hatten, noch hat der Kläger derartige Entwicklungsperspektiven aufgezeigt, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin ([[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, juris Rn. 30 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | 41{{Tab}}Daraus könnte - ähnlich wie bei Bauerwartungsland - gefolgert werden, dass derjenige, der Sonderbauflächen für Wind in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat, in der Abfindung grundsätzlich einen Anspruch auf Sonderbauflächen in entsprechendem Umfang hat. Allerdings hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass beide ausgewiesenen Windenergiegebiete durch die bereits dort befindlichen aufstehenden Windenergieanlagen ausgeschöpft sind und die Einlageflurstücke des Klägers von diesen Anlagen weder direkt betroffen sind noch einen direkten wirtschaftlichen Vorteil haben. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass die Einlageflurstücke Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Windenergiegewinnung hatten, noch hat der Kläger derartige Entwicklungsperspektiven aufgezeigt, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin ([[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, juris Rn. 30 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87, juris Rn. 37 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Ansonsten ist - wie hier - für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O.). | ||
42{{Tab}}Die Kostenentscheidung ergibt sich auf [[LwAnpG#60|§ 60]] LwAnpG und [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Entscheidung über die Gebührenpflicht beruht auf [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG. | 42{{Tab}}Die Kostenentscheidung ergibt sich auf [[LwAnpG#60|§ 60]] LwAnpG und [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Entscheidung über die Gebührenpflicht beruht auf [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:15 von Administrator (LS)