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Ein Abweichen des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). | Ein Abweichen des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). | ||
Das von der Klägerin als Divergenzentscheidung angeführte Urteil vom 30.09.1958 - BVerwG 1 C 6.57 (RdL 1959, S. 51 <52 f. | Das von der Klägerin als Divergenzentscheidung angeführte Urteil vom 30.09.1958 - BVerwG 1 C 6.57 (RdL 1959, S. 51 <52 f.> = Buchholz 424.00 § 48 RUO Nr. 11= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]) ist sachlich-rechtlich - auch soweit darin die Entfernungsvergrößerung angesprochen ist - zu § 48 Abs. 1 Satz 2 der Reichsumlegungsordnung vom 16.06.1937 (RGBl. l S. 629) - RUO - ergangen. Danach mußte die durchschnittliche Entfernung der eingelegten Grundstücke der durchschnittlichen Entfernung aller neuen Grundstücke entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1961 - BVerwG 1 C 127.59 [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]<RdL 1961, S. 239 f.>). Demgegenüber ermächtigt das Flurbereinigungsgesetz, von der durchschnittlichen mittleren Entfernung abzuweichen; es schreibt die Einhaltung der mittleren Entfernung nicht mehr zwingend vor, sondern stellt in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG lediglich eine Ermessensschranke auf. | ||
Da die in der Beschwerde bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Vorschrift der bereits aufgehobenen Reichsumlegungsordnung ergangen ist, die mit der anzuwendenden Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes noch nicht einmal textgleich ist, fehlt es an der Voraussetzung für eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die nur dann vorliegen kann, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (hier: Flurbereinigungsgericht) von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (ständige Rspr.; vgl. Beschluß vom 16.10.1979 - BVerwG 2 B 61.79 <Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3 | Da die in der Beschwerde bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Vorschrift der bereits aufgehobenen Reichsumlegungsordnung ergangen ist, die mit der anzuwendenden Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes noch nicht einmal textgleich ist, fehlt es an der Voraussetzung für eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die nur dann vorliegen kann, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (hier: Flurbereinigungsgericht) von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (ständige Rspr.; vgl. Beschluß vom 16.10.1979 - BVerwG 2 B 61.79 <Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3> m. w. Nachw.). Hinsichtlich der in der bezeichneten Entscheidung aufgeführten generell gehaltenen Aussage, auf die die Klägerin in der Beschwerde abstellt, daß nämlich der allgemeine Vorteil der Zusammenlegung, der auch anderen Teilnehmern als selbstverständlicher Vorteil der Umlegung zugute gekommen ist, nur in besonders gelagerten Einzelfällen, aber niemals schlechthin und in jedem Falle als ein ausreichender Ausgleich für konkrete Nachteile bei der Zuteilung angesehen werden kann, bedarf es mit Rücksicht darauf keines besonderen Eingehens. Die darauf gestützte Rechtsauffassung wird allerdings auch in der weiter angeführten Divergenzentscheidung vertreten (Urteil vom 13.11.1958 - BVerwG I C 132.57 <NJW 1959, S. 643 f. = Buchholz 424.01 [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG Nr. 1 = [[FlurbG:§ 37 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG]]). Aber auch von dieser Entscheidung weicht das angefochtene Urteil nicht in entscheidungserheblicher Weise ab. Die von der Klägerin daraus hergeleitete Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß ein meßbarer Nachteil, der der Gesamtabfindung anhaftet, durch entsprechende Vorteile anderer Art auszugleichen ist. Diese grundsätzliche Aussage wird vom Flurbereinigungsgericht - auch was die Ausgleichsbedürftigkeit eines durch vergrößerte Durchschnittsentfernung entstandenen Nachteils anbelangt - nicht mißachtet. Denn es hat die Gesamtabfindung der Klägerin gerade daraufhin überprüft, ob es wegen der festgestellten Entfernungsvergrößerung von 260 m eines Abfindungsausgleichs bedurfte. Bei der Beurteilung der festgestellten und zugrunde gelegten Tatsachen ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß unter Berücksichtigung der für den Betriebsaufwand maßgebenden Faktoren trotz der bestehenden Entfernungsvergrößerung eine Verringerung der jährlichen entfernungsbedingten Betriebskosten eintritt. Wenn es daraus folgert, daß es mangels eines meßbaren Nachteils insoweit der von der Beklagten gewährten Entschädigung nicht bedurft hätte (vgl. Urteilsabdruck S. 12), so kann hieraus keine Abweichung von der vorangestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden. Auch mit der das gefundene Ergebnis rechtfertigenden Erläuterung auf S. 12 des Urteilsabdrucks, daß die Verringerung der entfernungsbedingten Betriebskosten bei einer erhöhten Durchschnittsentfernung rechnerisch den betriebswirtschaftlichen Wert einer starken Zusammenlegung widerspiegele, weicht das Flurbereinigungsgericht weder von dem vorbezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.1958 noch von dem in der Beschwerde außerdem bezeichneten, oben ebenfalls schon angeführten Urteil vom 27.06.1961 entscheidungserheblich ab. Nichts anderes ergibt sich daraus, daß die Klägerin die darin enthaltene Feststellung insoweit für korrekturbedürftig hält, als die Verringerung der entfernungsbedingten Betriebskosten infolge einer starken Zusammenlegung ein allgemeiner Vorteil sei, der als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil nicht herangezogen werden dürfe. Selbst dann, wenn hiernach eine abweichende (korrekturbedürftige) Auffassung des Flurbereinigungsgerichts vorliegen könnte, so würde das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen, weil es trotz der vorhandenen Entfernungsvergrößerung einen meßbaren ausgleichspflichtigen Nachteil verneint hat. | ||
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. | Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. | ||
Die aufgeworfene Frage, ob die Veränderung der durchschnittlichen Entfernung im Rahmen der Flurbereinigung nur ein "betriebswirtschaftliches Problem" oder auch darüber hinaus ein den Tauschwert der Grundstücke bestimmendes Bewertungsproblem hinsichtlich der gegenüber den Einlagegrundstücken entfernteren Abfindungsgrundstücke ist, denen der "gesunde Grundstücksverkehr" und/oder der Käufer des Gesamtbetriebes einen nicht so hohen Wert beimißt, ist nicht klärungsbedürftig. Daß bei der an grundstücksbezogenen Merkmalen auszurichtenden Ermittlung des Wertverhältnisses landwirtschaftlich genutzter Grundstücke die Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage unberücksichtigt bleibt, ergibt sich unmittelbar aus [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Als betriebsbezogenes Merkmal ist die durchschnittliche Entfernung der Abfindungsgrundstücke vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage ein die Gestaltung und auch die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinflussender Faktor ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 und 4 FlurbG). Die Bedeutung der Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage als wertbestimmendes Moment bei der Ermittlung des Gesamttauschwertes und bei der Verwertung der Grundstücke schlechthin, also auch im Rahmen des gesunden Grundstücksverkehrs, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (s. Urteil vom 27.06.1961, <a.a.O. S. 240 | Die aufgeworfene Frage, ob die Veränderung der durchschnittlichen Entfernung im Rahmen der Flurbereinigung nur ein "betriebswirtschaftliches Problem" oder auch darüber hinaus ein den Tauschwert der Grundstücke bestimmendes Bewertungsproblem hinsichtlich der gegenüber den Einlagegrundstücken entfernteren Abfindungsgrundstücke ist, denen der "gesunde Grundstücksverkehr" und/oder der Käufer des Gesamtbetriebes einen nicht so hohen Wert beimißt, ist nicht klärungsbedürftig. Daß bei der an grundstücksbezogenen Merkmalen auszurichtenden Ermittlung des Wertverhältnisses landwirtschaftlich genutzter Grundstücke die Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage unberücksichtigt bleibt, ergibt sich unmittelbar aus [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Als betriebsbezogenes Merkmal ist die durchschnittliche Entfernung der Abfindungsgrundstücke vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage ein die Gestaltung und auch die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinflussender Faktor ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 und 4 FlurbG). Die Bedeutung der Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage als wertbestimmendes Moment bei der Ermittlung des Gesamttauschwertes und bei der Verwertung der Grundstücke schlechthin, also auch im Rahmen des gesunden Grundstücksverkehrs, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (s. Urteil vom 27.06.1961, <a.a.O. S. 240>) und bedarf hinsichtlich der hier aufgezeigten Problematik keiner Ergänzung oder Vertiefung. | ||
Die weitere Frage, ob die Nachteile bei Vergrößerung der durchschnittlichen Mehrentfernung überhaupt nach den Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft 78 und den Arbeiten von Werner Reinhardt (Berechnung der Entschädigung bei Entzug von Teilflächen landwirtschaftlicher Betriebe) und B. von Schwarzkopf (Vorschläge für die Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden bei Verkauf bzw. Kauf sowie Enteignung) berechnet werden können, die bei Enteignungseingriffen eine Entschädigungsberechnung unter Zugrundelegung einer bestimmten betriebswirtschaftlichen Situation des Betriebsinhabers als Enteignungsbetroffenen zum Ziel haben, verhilft der Rechtssache ebenfalls nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung. Denn die Überprüfung der durchschnittlichen Entfernung der Einlage und Abfindung vom maßgebenden Bezugspunkt, um anhand einer Vergleichsberechnung eine metrische Veränderung feststellen zu können, obliegt dem Flurbereinigungsgericht; ebenso die bei nachgewiesener Entfernungsvergrößerung erforderliche Feststellung und Bewertung der für die entfernungsbedingten Bewirtschaftungskosten maßgebenden Faktoren. Es ist allein Sache des Flurbereinigungsgerichts, darüber zu entscheiden, welche Beweise erhoben und welche geeigneten Beweismittel dafür herangezogen werden. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, daß die vom Flurbereinigungsgericht für die Beurteilung der entfernungsbedingten Betriebsbelastung herangezogenen Arbeitsgrundlagen als ungeeignete oder sonst unzulässige Beweismittel angesehen werden könnten oder die darin angewandten Berechnungsmethoden wissenschaftlich nicht gesichert oder rational nicht nachvollziehbar seien. | Die weitere Frage, ob die Nachteile bei Vergrößerung der durchschnittlichen Mehrentfernung überhaupt nach den Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft 78 und den Arbeiten von Werner Reinhardt (Berechnung der Entschädigung bei Entzug von Teilflächen landwirtschaftlicher Betriebe) und B. von Schwarzkopf (Vorschläge für die Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden bei Verkauf bzw. Kauf sowie Enteignung) berechnet werden können, die bei Enteignungseingriffen eine Entschädigungsberechnung unter Zugrundelegung einer bestimmten betriebswirtschaftlichen Situation des Betriebsinhabers als Enteignungsbetroffenen zum Ziel haben, verhilft der Rechtssache ebenfalls nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung. Denn die Überprüfung der durchschnittlichen Entfernung der Einlage und Abfindung vom maßgebenden Bezugspunkt, um anhand einer Vergleichsberechnung eine metrische Veränderung feststellen zu können, obliegt dem Flurbereinigungsgericht; ebenso die bei nachgewiesener Entfernungsvergrößerung erforderliche Feststellung und Bewertung der für die entfernungsbedingten Bewirtschaftungskosten maßgebenden Faktoren. Es ist allein Sache des Flurbereinigungsgerichts, darüber zu entscheiden, welche Beweise erhoben und welche geeigneten Beweismittel dafür herangezogen werden. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, daß die vom Flurbereinigungsgericht für die Beurteilung der entfernungsbedingten Betriebsbelastung herangezogenen Arbeitsgrundlagen als ungeeignete oder sonst unzulässige Beweismittel angesehen werden könnten oder die darin angewandten Berechnungsmethoden wissenschaftlich nicht gesichert oder rational nicht nachvollziehbar seien. |
Version vom 10. August 2021, 16:15 Uhr
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