FlurbG:§ 15/15: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Textersetzung - „>“ durch „>“)
K (Textersetzung - „<“ durch „ <“)
Zeile 54: Zeile 54:




a) Die in [[FlurbG#37|§ 37]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG enthaltene Ermächtigung, "alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen des Wirtschaftsbetriebs verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden", ermöglicht auch die Begründung von dinglichen Rechten, beispielsweise einer Grunddienstbarkeit (vgl. BVerwG, RdL 1971, 43, 45). Ist in einem Flurbereinigungsplan (vgl. [[FlurbG#58|§ 58]] FlurbG) ein dingliches Recht aufgeführt, entsteht es gemäß [[FlurbG#61|§ 61]] Satz&nbsp;2 FlurbG zu dem Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung vorgesehen ist. Diese erlässt die Flurbereinigungsbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans. Der durch die Ausführungsanordnung bewirkte neue Rechtszustand tritt außerhalb des Grundbuchs ein und führt zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Senat, Beschluss vom 7.&nbsp;Februar&nbsp;2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn.&nbsp;9 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 79/4|RzF - 4 - zu § 79 FlurbG]]>; siehe auch BVerwG, NVwZ-RR 1990, 443, 444).
a) Die in [[FlurbG#37|§ 37]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG enthaltene Ermächtigung, "alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen des Wirtschaftsbetriebs verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden", ermöglicht auch die Begründung von dinglichen Rechten, beispielsweise einer Grunddienstbarkeit (vgl. BVerwG, RdL 1971, 43, 45). Ist in einem Flurbereinigungsplan (vgl. [[FlurbG#58|§ 58]] FlurbG) ein dingliches Recht aufgeführt, entsteht es gemäß [[FlurbG#61|§ 61]] Satz&nbsp;2 FlurbG zu dem Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung vorgesehen ist. Diese erlässt die Flurbereinigungsbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans. Der durch die Ausführungsanordnung bewirkte neue Rechtszustand tritt außerhalb des Grundbuchs ein und führt zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Senat, Beschluss vom 7.&nbsp;Februar&nbsp;2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn.&nbsp;9 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 79/4|RzF - 4 - zu § 79 FlurbG]]>; siehe auch BVerwG, NVwZ-RR 1990, 443, 444).





Version vom 10. August 2021, 16:15 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten