FlurbG:§ 48/4: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „>“ durch „>“)
Zeile 24: Zeile 24:




Die Zustimmung zur Teilung muss eindeutig sein und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Dies folgt aus dem Zweck der Zustimmungserklärung. Ein Miteigentümer, der nur unter bestimmten Bedingungen mit der Teilung einverstanden ist, verweigert die Zustimmung zu jeder anderen von der Flurbereinigungsbehörde verfügten Teilung (vgl. VGH Kassel U. v. 22.03.1978 III F 151/75 -, = RdL 79,214 <= [[FlurbG:§ 48/2|RzF - 2 - zu § 48 FlurbG]]>). Zwar wird eine Zustimmungserklärung nicht unwirksam, die der Flurbereinigungsbehörde für die konkrete Ausgestaltung der Abfindung freie Hand lässt, doch muss eine solche Erklärung wegen ihrer weitreichenden Bedeutung auch eindeutig in diesem Sinne abgegeben worden sein. In der Praxis mag es sinnvoll sein, dass die Flurbereinigungsbehörde solche eindeutigen Erklärungen formularmäßig vorbereitet und die betroffenen Beteiligten über die Reichweite einer solchen Erklärung informiert.
Die Zustimmung zur Teilung muss eindeutig sein und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Dies folgt aus dem Zweck der Zustimmungserklärung. Ein Miteigentümer, der nur unter bestimmten Bedingungen mit der Teilung einverstanden ist, verweigert die Zustimmung zu jeder anderen von der Flurbereinigungsbehörde verfügten Teilung (vgl. VGH Kassel U. v. 22.03.1978 III F 151/75 -, = RdL 79,214 <= [[FlurbG:§ 48/2|RzF - 2 - zu § 48 FlurbG]]>). Zwar wird eine Zustimmungserklärung nicht unwirksam, die der Flurbereinigungsbehörde für die konkrete Ausgestaltung der Abfindung freie Hand lässt, doch muss eine solche Erklärung wegen ihrer weitreichenden Bedeutung auch eindeutig in diesem Sinne abgegeben worden sein. In der Praxis mag es sinnvoll sein, dass die Flurbereinigungsbehörde solche eindeutigen Erklärungen formularmäßig vorbereitet und die betroffenen Beteiligten über die Reichweite einer solchen Erklärung informiert.




An einer solchen eindeutigen Zustimmungserklärung fehlt es im vorliegen Fall. Der Beklagte selbst versteht die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Äußerungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren in dem Sinne, dass "eine Teilung dem Grunde nach gewünscht wird" (Schriftsatz vom 27.08.2004, BI. 334 GA). Dies genügt für eine unbedingte Zustimmungserklärung im Sinne des [[FlurbG#48|§ 48]] Abs. 2 FlurbG nicht. Denn eine Zustimmung zur Teilung dem Grunde nach lässt Raum für Vorbehalte und Bedingungen für die konkret gewollte Teilung. Sie ist nicht eindeutig in dem Sinne, dass die Flurbereinigungsbehörde nunmehr freie Hand in Gestaltung der Abfindung hat.
An einer solchen eindeutigen Zustimmungserklärung fehlt es im vorliegen Fall. Der Beklagte selbst versteht die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Äußerungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren in dem Sinne, dass "eine Teilung dem Grunde nach gewünscht wird" (Schriftsatz vom 27.08.2004, BI. 334 GA). Dies genügt für eine unbedingte Zustimmungserklärung im Sinne des [[FlurbG#48|§ 48]] Abs. 2 FlurbG nicht. Denn eine Zustimmung zur Teilung dem Grunde nach lässt Raum für Vorbehalte und Bedingungen für die konkret gewollte Teilung. Sie ist nicht eindeutig in dem Sinne, dass die Flurbereinigungsbehörde nunmehr freie Hand in Gestaltung der Abfindung hat.
}}
}}

Version vom 10. August 2021, 16:15 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten