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Zuzustimmen ist dem Flurbereinigungsgericht auch darin, daß die aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG folgende Pflicht zur Grundstückserschließung (dazu s. BVerwGE 64, 232 <236 | Zuzustimmen ist dem Flurbereinigungsgericht auch darin, daß die aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG folgende Pflicht zur Grundstückserschließung (dazu s. BVerwGE 64, 232 <236>) nicht nur durch die Anbindung der den Teilnehmern gegebenen Ersatzgrundstücke an von diesen aus unmittelbar erreichbare, sei es von Anfang bestehende, sei es nach [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den [[FlurbG#39|§ 39]] und [[FlurbG#42|§ 42]] FlurbG neu geschaffene, Wege erfüllt werden kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Erschließungspflicht auch in der Weise genügt werden, daß die Flurbereinigungsbehörde, in Bayern also gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.1977 (GVBl. S. 104) mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen die Teilnehmergemeinschaft, zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks, wie hier geschehen, eine Wegedienstbarkeit begründet (s. Urteile vom 19.08.1970 - BVerwG 4 C 61.67 - <Buchholz 424.01 [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG Nr. 5>, vom 25.04.1985 - BVerwG 5 C 49.82 - <Buchholz 424.01 [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG Nr. 17 S. 5> und vom 25.04.1989 - BVerwG 5 C 41.84 - <Buchholz 424.01 [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG Nr. 6 S. 2>). Dies setzt allerdings voraus, daß die Dienstbarkeit die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichert wie ein natürlicher Zugang zu einem von diesem Grundstück aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbaren Weg. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. | ||
Anders als dies das Flurbereinigungsgericht anzunehmen scheint, enthält [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23.06.1959 - BVerwG 1 C 78.58 <Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 2 S. 7 f. | Anders als dies das Flurbereinigungsgericht anzunehmen scheint, enthält [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23.06.1959 - BVerwG 1 C 78.58 <Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 2 S. 7 f.> und vom 05.06.1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242> sowie BVerwGE 85, 129 <131>) zurückgestellt werden kann, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG (s. etwa Absatz 3 Satz 1: "müssen ... möglichst"; Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz 4: "soll ..., soweit ... mit ... vereinbar") weist Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich einen Anspruch (Beschlüsse vom 20.08.1958 und vom 08.07.1968 <jeweils a.a.O.>) auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit (Beschluß vom 20.03.1975 <a.a.O.>) ohne besondere Schwierigkeiten (Urteil vom 25.11.1970 - BVerwG 4 C 80.66 - <RdL 1971, 97/100>) ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung (s. BVerwG, Beschluß vom 08.07.1968 und Urteil vom 25.11.1970 <jeweils a.a.O.> sowie Beschlüsse vom 26.03.1973 - BVerwG 5 CB 13.72 - <Buchholz 424.01 [[FlurbG#59|§ 59]] FlurbG Nr. 3 S. 4> und vom 07.07.1977 - BVerwG 5 B 1.76 - <Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 35 S. 10>). Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung. | ||
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund im Einzelfall ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, die Grundstückserschließung im Flurbereinigungsplan in der Weise zu regeln, daß das konkret betroffene Grundstück während bestimmter Zeiträume nicht oder nur mit einschränkenden Maßgaben erreicht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon kann jedenfalls die für das Waldflurstück 1041 der Kläger im Flurbereinigungsplan vorgesehene Zugangsregelung auch in der Fassung keinen Bestand haben, die ihr das angefochtene Urteil gegeben hat. Uneingeschränkter Zugang zu diesem Grundstück ist danach nur in der Zeit vom 02.11. bis zum 31.03. möglich. In der übrigen Zeit soll das zugunsten der Kläger festgesetzte Geh- und Fahrtrecht dagegen nur genutzt werden dürfen für unerläßliche und unaufschiebbare Maßnahmen mit dem Ziel, das begünstigte Grundstück vor Schaden im Sinne des Art. 14 Abs. 1 BayWaldG zu bewahren. | Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund im Einzelfall ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, die Grundstückserschließung im Flurbereinigungsplan in der Weise zu regeln, daß das konkret betroffene Grundstück während bestimmter Zeiträume nicht oder nur mit einschränkenden Maßgaben erreicht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon kann jedenfalls die für das Waldflurstück 1041 der Kläger im Flurbereinigungsplan vorgesehene Zugangsregelung auch in der Fassung keinen Bestand haben, die ihr das angefochtene Urteil gegeben hat. Uneingeschränkter Zugang zu diesem Grundstück ist danach nur in der Zeit vom 02.11. bis zum 31.03. möglich. In der übrigen Zeit soll das zugunsten der Kläger festgesetzte Geh- und Fahrtrecht dagegen nur genutzt werden dürfen für unerläßliche und unaufschiebbare Maßnahmen mit dem Ziel, das begünstigte Grundstück vor Schaden im Sinne des Art. 14 Abs. 1 BayWaldG zu bewahren. |
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