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{{RzF | {{RzF | ||
| | |AKZ=C 8 S 3.98 | ||
|entscheidung = Urteil | |entscheidung=Urteil | ||
|datum = 04.02.1999 | |datum=04.02.1999 | ||
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|gericht = Flurbereinigungsgericht Magdeburg | |veroeff=RdL 1999, 214 = BzAR 1999, 329 | ||
|veroeff = RdL 1999, 214 = BzAR 1999, 329 | |paragraph=64 | ||
|schlagworte = | |schlagworte=Erschließung/erstmalige###Sachenrechtsbereinigungsgesetz/Zeitpunkt für Bodenwert###Wertermittlung/Bebautes Grundstück###Wertermittlung/Bodenrichtwert###Wertermittlung/Sachenrechtsbereinigungsgesetz | ||
Erschließung/erstmalige###Sachenrechtsbereinigungsgesetz/Zeitpunkt für Bodenwert###Wertermittlung/Bebautes Grundstück###Wertermittlung/Bodenrichtwert###Wertermittlung/Sachenrechtsbereinigungsgesetz | |||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Maßgeblicher Zeitpunkt für die Errechnung des Bodenwertes ist der Zeitpunkt, zu dem der Bodenordnungsplan den Beteiligten bekanntgegeben worden ist. | |text=Maßgeblicher Zeitpunkt für die Errechnung des Bodenwertes ist der Zeitpunkt, zu dem der Bodenordnungsplan den Beteiligten bekanntgegeben worden ist. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Im Bodenordnungsverfahren bestimmt sich der Wert eines mit einem Wohngebäude in selbstständigen Gebäudeeigentum bebauten Grundstücks und das Verhältnis, in dem dieser Wert dem Grundstücks- bzw. dem Gebäudeeigentum zuzurechnen ist, nach § 19 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) in Verbindung mit den Vorschriften des BauGB und der Wertermittlungsverordnung (WertV). | |text=Im Bodenordnungsverfahren bestimmt sich der Wert eines mit einem Wohngebäude in selbstständigen Gebäudeeigentum bebauten Grundstücks und das Verhältnis, in dem dieser Wert dem Grundstücks- bzw. dem Gebäudeeigentum zuzurechnen ist, nach § 19 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) in Verbindung mit den Vorschriften des BauGB und der Wertermittlungsverordnung (WertV). | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Die Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragspflichtige Grundstücke sind als Ansatz für die Ermittlung des Bodenwertes eines Grundstücks ungeeignet, wenn das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück bereits erstmalig erschlossen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Erschließung nach dem im BauGB vorgesehenen Standard erfolgt ist. | |text=Die Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragspflichtige Grundstücke sind als Ansatz für die Ermittlung des Bodenwertes eines Grundstücks ungeeignet, wenn das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück bereits erstmalig erschlossen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Erschließung nach dem im BauGB vorgesehenen Standard erfolgt ist. | ||
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{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
|text = | |text=3. Die im Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 3. November 1997 zugunsten der Klägerin erfolgte und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums M. vom 16. Januar 1998 bestätigte Festsetzung der Abfindungssumme konnte keinen Bestand haben, da sie von einem mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Wert der Grundstücke ausgeht. | ||
3. Die im Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 3. November 1997 zugunsten der Klägerin erfolgte und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums M. vom 16. Januar 1998 bestätigte Festsetzung der Abfindungssumme konnte keinen Bestand haben, da sie von einem mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Wert der Grundstücke ausgeht. | |||
a) Weder das Landwirtschaftsanpassungsgesetz noch das Flurbereinigungsgesetz enthalten Regelungen über die Bestimmung des Wertes eines mit einem Wohngebäude in selbständigen Gebäudeeigentum bebauten Grundstücks und über das Verhältnis, in dem dieser Wert dem Grundstücks- bzw. dem Gebäudeeigentum zuzurechnen ist. Diese Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des Senats durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu schließen (OVG LSA Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2.95 - [[ | a) Weder das Landwirtschaftsanpassungsgesetz noch das Flurbereinigungsgesetz enthalten Regelungen über die Bestimmung des Wertes eines mit einem Wohngebäude in selbständigen Gebäudeeigentum bebauten Grundstücks und über das Verhältnis, in dem dieser Wert dem Grundstücks- bzw. dem Gebäudeeigentum zuzurechnen ist. Diese Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des Senats durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu schließen (OVG LSA Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2.95 - [[LwAnpG:§ 58 Abs. 1/1{{!}}RzF - 1 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG]] AgrarR 1997, 57 ff. = RdL 1997, 296; Urteil vom 02.09.1998 - C 8 S 5.98 [[LwAnpG:§ 64/20{{!}}RzF - 20 - zu § 64 LwAnpG]], ebenso OVG Greifswald Urteil vom 16.04.1998 - 9 K 28.97 mit weiteren Nachweisen). | ||
b) Nach § 19 Abs. 1 SachenRBerG sind Erbbauzins und Ankaufspreis nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluss abgegeben wird. Nach der Rechtssprechung des Senats entspricht im Bodenordnungsverfahren dem Vertragsangebot die Bekanntgabe des Bodenordnungsplans mit den vorgesehenen Abfindungssummen (Urteil vom 02.09.1998 a.a.O.; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1995 RN. 260). Daraus folgt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Errechnung des Bodenwertes der Zeitpunkt ist, zu dem der Bodenordnungsplan den Beteiligten bekannt gegeben worden ist. | b) Nach § 19 Abs. 1 SachenRBerG sind Erbbauzins und Ankaufspreis nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluss abgegeben wird. Nach der Rechtssprechung des Senats entspricht im Bodenordnungsverfahren dem Vertragsangebot die Bekanntgabe des Bodenordnungsplans mit den vorgesehenen Abfindungssummen (Urteil vom 02.09.1998 a.a.O.; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1995 RN. 260). Daraus folgt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Errechnung des Bodenwertes der Zeitpunkt ist, zu dem der Bodenordnungsplan den Beteiligten bekannt gegeben worden ist. | ||
Wird - wie im vorliegenden Fall - auf den Widerspruch eines Beteiligten der Bodenordnungsplan durch einen Nachtrag geändert, so ist maßgeblich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Nachtrags an die Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn der Bodenwert im Nachtrag des Bodenordnungsplans zu Lasten dessen geändert worden ist, der Widerspruch eingelegt hat. Denn die getroffene Regelung kann im Widerspruchsverfahren ebenso wie im Flurbereinigungsverfahren zu Lasten eines Beteiligten verschlechtert werden (reformatio in peius), selbst wenn dieser hierfür die Ursache durch seinen Widerspruch gesetzt hat. Insoweit wird das staatliche Interesse an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands höher bewertet (so BayVGH DöV 1972, 318 [[ | Wird - wie im vorliegenden Fall - auf den Widerspruch eines Beteiligten der Bodenordnungsplan durch einen Nachtrag geändert, so ist maßgeblich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Nachtrags an die Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn der Bodenwert im Nachtrag des Bodenordnungsplans zu Lasten dessen geändert worden ist, der Widerspruch eingelegt hat. Denn die getroffene Regelung kann im Widerspruchsverfahren ebenso wie im Flurbereinigungsverfahren zu Lasten eines Beteiligten verschlechtert werden (reformatio in peius), selbst wenn dieser hierfür die Ursache durch seinen Widerspruch gesetzt hat. Insoweit wird das staatliche Interesse an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands höher bewertet (so BayVGH DöV 1972, 318 [[FlurbG:§ 141 Abs. 2/5{{!}}RzF - 5 - zu § 141 Abs. 2 FlurbG]]; Seehusen/Schwede FlurbG 2. Aufl. 1997, § 141 RN. 13). Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei der Berechnung des Bodenwertes im Nachtrag des Bodenordnungsplans eine zwischenzeitlich bis zum Bekanntgabetermin eingetretene Wertminderung mit der Folge berücksichtigt hat, dass sich die von den Beigeladenen an die Klägerin zu zahlende Abfindungssummen verringern. Auf der anderen Seite erweisen sich damit Hinweise der Klägerin auf die nach diesem Zeitpunkt im Jahre 1998 eingetretene oder für 1999 zu erwartende Entwicklung der Baulandpreise als irrelevant. | ||
c) Im einzelnen bestimmt sich der Bodenwert gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG nach dem um Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist grundsätzlich der Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Ein Abzug erfolgt u.a. nach Satz 3 Nr. 1 für die Erhöhung des Wertes des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und für andere Kosten zur Baureifmachung des Grundstücks, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war. Diese Regelung setzt voraus, dass eine durch Erschließung zum Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks auch dann zugunsten des Grundstückseigentümers zu berücksichtigen ist, wenn die Erschließung nicht durch ihn, sondern durch Dritte, auch durch die Gebäudeeigentümer selbst erfolgt ist. Denn der für diesen Fall vorgesehene Abzug der Erschließungsaufwandkosten macht nur einen Sinn, wenn sich zuvor die Erschließung wertsteigernd auf das Grundstück auswirkt. | c) Im einzelnen bestimmt sich der Bodenwert gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG nach dem um Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist grundsätzlich der Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Ein Abzug erfolgt u.a. nach Satz 3 Nr. 1 für die Erhöhung des Wertes des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und für andere Kosten zur Baureifmachung des Grundstücks, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war. Diese Regelung setzt voraus, dass eine durch Erschließung zum Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks auch dann zugunsten des Grundstückseigentümers zu berücksichtigen ist, wenn die Erschließung nicht durch ihn, sondern durch Dritte, auch durch die Gebäudeeigentümer selbst erfolgt ist. Denn der für diesen Fall vorgesehene Abzug der Erschließungsaufwandkosten macht nur einen Sinn, wenn sich zuvor die Erschließung wertsteigernd auf das Grundstück auswirkt. | ||
d) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB vorliegen, soll gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRBerG vorbehaltlich der in Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen der Wert des baureifen Grundstücks nach den Bodenrichtwerten bestimmt werden. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass durch das dort vorgesehene Verfahren die Wertermittlung auch im Interesse der Beteiligten vereinfacht und beschleunigt werden kann. Vor allem der Beschleunigungsgedanke gilt auch im Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64 | d) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB vorliegen, soll gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRBerG vorbehaltlich der in Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen der Wert des baureifen Grundstücks nach den Bodenrichtwerten bestimmt werden. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass durch das dort vorgesehene Verfahren die Wertermittlung auch im Interesse der Beteiligten vereinfacht und beschleunigt werden kann. Vor allem der Beschleunigungsgedanke gilt auch im Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64{{!}}§ 64]] und rechtfertigt daher die Anwendbarkeit der Bestimmung im Bodenordnungsverfahren (OVG Greifswald Urteil vom 16.04.1998 a.a.O.). | ||
e) Nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte für den Boden aufgrund der Kaufpreissammlung für jedes Gemeindegebiet unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland zu ermitteln. | e) Nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte für den Boden aufgrund der Kaufpreissammlung für jedes Gemeindegebiet unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland zu ermitteln. | ||
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cc) Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragsfreie Grundstücke liegen für die Gemeinde R. nach Auskunft des Vorsitzenden des Gutachterausschusses nicht vor und wären im übrigen zur Wertermittlung auch ungeeignet, weil sie eine Erschließung nach dem Baugesetzbuch zugrunde legen, die im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. | cc) Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragsfreie Grundstücke liegen für die Gemeinde R. nach Auskunft des Vorsitzenden des Gutachterausschusses nicht vor und wären im übrigen zur Wertermittlung auch ungeeignet, weil sie eine Erschließung nach dem Baugesetzbuch zugrunde legen, die im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. | ||
g) Unter diesen Umständen lässt sich der Bodenwert nicht durch Rückgriff auf Bodenrichtwerte ermitteln. Die zum Bodenordnungsplan und seinem Nachtrag erfolgte Wertermittlung der Abfindungssumme nach dem Bodenrichtwert kann keinen Bestand haben, so dass sich die Klage insoweit als begründet erweist. Bei Begründetheit der Klage kann der Senat die Abfindungssumme selbst errechnen und den Nachtrag zum Bodenordnungsplan entsprechend ändern ([[LwAnpG#63 | g) Unter diesen Umständen lässt sich der Bodenwert nicht durch Rückgriff auf Bodenrichtwerte ermitteln. Die zum Bodenordnungsplan und seinem Nachtrag erfolgte Wertermittlung der Abfindungssumme nach dem Bodenrichtwert kann keinen Bestand haben, so dass sich die Klage insoweit als begründet erweist. Bei Begründetheit der Klage kann der Senat die Abfindungssumme selbst errechnen und den Nachtrag zum Bodenordnungsplan entsprechend ändern ([[LwAnpG#63{{!}}§ 63]] i.V.m. [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 1. Alt. FlurbG). | ||
Im vorliegenden Fall sieht sich der Senat zu einer Abänderung des Nachtrages zum Bodenordnungsplan, insbesondere zur Neufestsetzung der der Klägerin durch die Beigeladenen zu zahlenden Abfindungssumme, außerstande. Ohne Bodenrichtwerte ist maßgeblich zur Wertermittlung der Verkehrswert eines baureifen unbebauten Grundstücks. Dessen Kriterien sind im einzelnen in § 194 BauGB und in der nach § 199 BauGB erlassenen Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl I S. 2209), geändert durch Art. 3 des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) - WertV - niedergelegt. Die vom Leiter des Gutacherausschusses genannten 14 Kauffälle in den Jahren 1992 - 1997 für alterschlossene Grundstücke in R. mit erzielten Kaufpreisen zwischen 4,00 - 36,00 DM/qm bieten keine hinreichend sichere Grundlage zur Ermittlung des Bodenwertes. Auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung anhand der Kaufpreisliste erfolgte Einschätzung des Bodenwertes des klägerischen Grundsücks mit 20,00 - 25,00 DM/qm ist nicht zwingend, da in dieser Kaufpreisliste nicht die von der Klägerin unwidersprochen genannten Kaufpreise von 35,00 DM/qm für Nachbargrundstücke aus dem Jahre 1992 enthalten sind und die Frage der Zu- oder Abschläge für das klägerische Grundstück durch ihn abweichend von den vorangegangenen Wertermittlungen beurteilt werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Bodenwert von 50,00 DM/qm ist ebenfalls ungeeignet, weil die von ihr angesetzten Kosten für die Baureifmachung von 45,00 DM/qm unsubstantiiert bleiben und von ihr im übrigen Vergleichspreise zu anderen Zeiten und in anderen Ortschaften zugrunde gelegt werden, die nicht ohne weiteres verwertbar sind. | Im vorliegenden Fall sieht sich der Senat zu einer Abänderung des Nachtrages zum Bodenordnungsplan, insbesondere zur Neufestsetzung der der Klägerin durch die Beigeladenen zu zahlenden Abfindungssumme, außerstande. Ohne Bodenrichtwerte ist maßgeblich zur Wertermittlung der Verkehrswert eines baureifen unbebauten Grundstücks. Dessen Kriterien sind im einzelnen in § 194 BauGB und in der nach § 199 BauGB erlassenen Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl I S. 2209), geändert durch Art. 3 des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) - WertV - niedergelegt. Die vom Leiter des Gutacherausschusses genannten 14 Kauffälle in den Jahren 1992 - 1997 für alterschlossene Grundstücke in R. mit erzielten Kaufpreisen zwischen 4,00 - 36,00 DM/qm bieten keine hinreichend sichere Grundlage zur Ermittlung des Bodenwertes. Auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung anhand der Kaufpreisliste erfolgte Einschätzung des Bodenwertes des klägerischen Grundsücks mit 20,00 - 25,00 DM/qm ist nicht zwingend, da in dieser Kaufpreisliste nicht die von der Klägerin unwidersprochen genannten Kaufpreise von 35,00 DM/qm für Nachbargrundstücke aus dem Jahre 1992 enthalten sind und die Frage der Zu- oder Abschläge für das klägerische Grundstück durch ihn abweichend von den vorangegangenen Wertermittlungen beurteilt werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Bodenwert von 50,00 DM/qm ist ebenfalls ungeeignet, weil die von ihr angesetzten Kosten für die Baureifmachung von 45,00 DM/qm unsubstantiiert bleiben und von ihr im übrigen Vergleichspreise zu anderen Zeiten und in anderen Ortschaften zugrunde gelegt werden, die nicht ohne weiteres verwertbar sind. | ||
h) Ist eine Abänderung des Bodenordnungsplans und seines Nachtrags nach den Gegebenheiten des Falles durch den Senat ausgeschlossen, so ist nach [[LwAnpG#63 | h) Ist eine Abänderung des Bodenordnungsplans und seines Nachtrags nach den Gegebenheiten des Falles durch den Senat ausgeschlossen, so ist nach [[LwAnpG#63{{!}}§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 2. Alt. FlurbG der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums M. aufzuheben und die Sache an das Regierungspräsidium zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an den Beklagten ist nach dem Gesetz ausgeschlossen (vgl. zuletzt BVerwG Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 5.97 UA S. 10 f. mit weiteren Nachweisen). | ||
i) Das Regierungspräsidium M. als obere Flurbereinigungsbehörde wird an Hand der in §§ 19 SachenRBerG, 194 BauGB genannten Kriterien den Bodenwert für das klägerische Grundstück zu ermitteln haben. Geht es bei Vorliegen geeigneter Vergleichsobjekte vom Vergleichswertverfahren aus, das die Wertermittlungsverordnung gleichrangig neben dem Ertragswert- und dem Sachwertverfahren vorsieht (§ 7 WertV; vgl. zur Auswahl der Verfahren Dippold RdL 1999, 29 ff.), so hat es insbesondere die Bestimmungen der §§ 13 f. WertV zu beachten, wobei aufgrund der vorstehenden Ausführungen ein Rückgriff auf die Bodenrichtwerte ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls sind mit Rücksicht auf das selbständige Gebäudeeigentum der Beigeladenen neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke die Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke nach § 12 WertV heranzuziehen (§ 13 Abs. 3 WertV). Zu- oder Abschläge erfolgen nach Maßgabe des § 14 WertV; der bisher vorgesehene Zuschlag von 25 % ist deshalb überholt, weil er vom Bodenrichtwert ausgeht. | i) Das Regierungspräsidium M. als obere Flurbereinigungsbehörde wird an Hand der in §§ 19 SachenRBerG, 194 BauGB genannten Kriterien den Bodenwert für das klägerische Grundstück zu ermitteln haben. Geht es bei Vorliegen geeigneter Vergleichsobjekte vom Vergleichswertverfahren aus, das die Wertermittlungsverordnung gleichrangig neben dem Ertragswert- und dem Sachwertverfahren vorsieht (§ 7 WertV; vgl. zur Auswahl der Verfahren Dippold RdL 1999, 29 ff.), so hat es insbesondere die Bestimmungen der §§ 13 f. WertV zu beachten, wobei aufgrund der vorstehenden Ausführungen ein Rückgriff auf die Bodenrichtwerte ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls sind mit Rücksicht auf das selbständige Gebäudeeigentum der Beigeladenen neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke die Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke nach § 12 WertV heranzuziehen (§ 13 Abs. 3 WertV). Zu- oder Abschläge erfolgen nach Maßgabe des § 14 WertV; der bisher vorgesehene Zuschlag von 25 % ist deshalb überholt, weil er vom Bodenrichtwert ausgeht. | ||
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Version vom 9. August 2021, 16:56 Uhr
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