LwAnpG:§ 64/21: Unterschied zwischen den Versionen

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3. Die im Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 3. November 1997 zugunsten der Klägerin erfolgte und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums M. vom 16. Januar 1998 bestätigte Festsetzung der Abfindungssumme konnte keinen Bestand haben, da sie von einem mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Wert der Grundstücke ausgeht.
3. Die im Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 3. November 1997 zugunsten der Klägerin erfolgte und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums M. vom 16. Januar 1998 bestätigte Festsetzung der Abfindungssumme konnte keinen Bestand haben, da sie von einem mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Wert der Grundstücke ausgeht.


a) Weder das Landwirtschaftsanpassungsgesetz noch das Flurbereinigungsgesetz enthalten Regelungen über die Bestimmung des Wertes eines mit einem Wohngebäude in selbständigen Gebäudeeigentum bebauten Grundstücks und über das Verhältnis, in dem dieser Wert dem Grundstücks- bzw. dem Gebäudeeigentum zuzurechnen ist. Diese Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des Senats durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu schließen (OVG LSA Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2.95 - [[RzF - 1 - zu LwAnpG:§ 58 Abs. 1/|RzF - 1 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG]] AgrarR 1997, 57 ff. = RdL 1997, 296; Urteil vom 02.09.1998 - C 8 S 5.98 [[RzF - 20 - zu LwAnpG:§ 64/|RzF - 20 - zu § 64 LwAnpG]], ebenso OVG Greifswald Urteil vom 16.04.1998 - 9 K 28.97 mit weiteren Nachweisen).
a) Weder das Landwirtschaftsanpassungsgesetz noch das Flurbereinigungsgesetz enthalten Regelungen über die Bestimmung des Wertes eines mit einem Wohngebäude in selbständigen Gebäudeeigentum bebauten Grundstücks und über das Verhältnis, in dem dieser Wert dem Grundstücks- bzw. dem Gebäudeeigentum zuzurechnen ist. Diese Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des Senats durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu schließen (OVG LSA Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2.95 - [[RzF - 1 - zu LwAnpG:§ 58 Abs. 1/|RzF - 1 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG]] AgrarR 1997, 57 ff. = RdL 1997, 296; Urteil vom 02.09.1998 - C 8 S 5.98 [[LwAnpG:§ 64/20|RzF - 20 - zu § 64 LwAnpG]], ebenso OVG Greifswald Urteil vom 16.04.1998 - 9 K 28.97 mit weiteren Nachweisen).


b) Nach § 19 Abs. 1 SachenRBerG sind Erbbauzins und Ankaufspreis nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluss abgegeben wird. Nach der Rechtssprechung des Senats entspricht im Bodenordnungsverfahren dem Vertragsangebot die Bekanntgabe des Bodenordnungsplans mit den vorgesehenen Abfindungssummen (Urteil vom 02.09.1998 a.a.O.; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1995 RN. 260). Daraus folgt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Errechnung des Bodenwertes der Zeitpunkt ist, zu dem der Bodenordnungsplan den Beteiligten bekannt gegeben worden ist.
b) Nach § 19 Abs. 1 SachenRBerG sind Erbbauzins und Ankaufspreis nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluss abgegeben wird. Nach der Rechtssprechung des Senats entspricht im Bodenordnungsverfahren dem Vertragsangebot die Bekanntgabe des Bodenordnungsplans mit den vorgesehenen Abfindungssummen (Urteil vom 02.09.1998 a.a.O.; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1995 RN. 260). Daraus folgt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Errechnung des Bodenwertes der Zeitpunkt ist, zu dem der Bodenordnungsplan den Beteiligten bekannt gegeben worden ist.

Version vom 9. August 2021, 16:55 Uhr

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