FlurbG:§ 58 Abs. 2/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 9. August 2021, 16:10 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2011 - BVerwG 9 B 97.10 (Lieferung 2011)

Aktenzeichen BVerwG 9 B 97.10 Entscheidung Beschluss Datum 24.05.2011
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Jagdgenossenschaften steht in Anbetracht ihres eigentumsrechtlich geschützten Jagdausübubgsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Klagebefugnis gegen flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen zur Änderung der Eigentumslage zu, die nach den jagdrechtlichen Vorschriften zwangsläufig eine Veränderung ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder dessen Wegfall zur Folge haben.


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 10 Nr. 2 b FlurbG.