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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 2/135: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:59 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 = IBRRS 2018, 3794= NordÖR 2019, 52= LSK 2018, 29913 (Ls.)= Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 15 KF 27/17 Entscheidung Urteil Datum 20.11.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = IBRRS 2018, 3794 = NordÖR 2019, 52 = LSK 2018, 29913 (Ls.) = Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal  Lieferung 2021

Leitsätze

1. Den Wert der Landabfindung mindernde Nachteile können durch einen besonders vorteilhaften Grad der Zusammenlegung von Flächen gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet und durch Verbesserungen der Hof-Feld-Entfernung und der Feld-Feld-Entfernung ausgeglichen werden. (Amtlicher Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 130 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.