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von Anonymer Benutzer

LwAnpG:§ 64/75: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:59 Uhr

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 08.07.2020 - 9 K 472/18 OVG (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 9 K 472/18 OVG Entscheidung Urteil Datum 08.07.2020
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Zusammenführungsentscheidung muss sich am Ziel des Schutzes der Investitionen des Gebäudeeigentümers und dem Erreichen der Ziele des § 3 LwAnpG orientieren. Haben die Gebäude noch einen landwirtschaftlichen Nutzwert und werden sie von der Beigeladenen tatsächlich noch genutzt und sollen realistischerweise weiterhin genutzt werden (und können) spricht dies für eine Zusammenführung bei der Beigeladenen als ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn nicht auf Seiten des Klägers gewichtige Gründe dafür sprechen, die Zusammenführung zu seinen Gunsten vorzunehmen. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 144 FlurbG.