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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:59 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.07.2020 - 15 KF 28/17 = LSK 2020, 18352 (Ls.)= NordÖR 2020, 488= Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002982&psml=bsndprod.psml&max=true (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 15 KF 28/17 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.07.2020 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = LSK 2020, 18352 (Ls.) = NordÖR 2020, 488 = Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002982&psml=bsndprod.psml&max=true | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Hinsichtlich der Bewertung etwaiger auf dem Einlageflurstück befindlicher Bodenschätze gilt nicht die Bestandskraft der gemäß § 32 FlurbG festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung, da diese vom Bodenwert getrennt zu ermitteln sind und Anlass für eine gesonderte Abfindung wesentlicher Bestandteile erst besteht, wenn das betreffende Grundstück dem Eigentümer nicht alt wie neu wieder zugeteilt werden soll, was im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse noch nicht feststeht. (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG.