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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 156/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:58 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Bescheid vom 13.01.2020 - 9a D 28/17.G (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 9a D 28/17.G Entscheidung Bescheid Datum 13.01.2020
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze

1. Mit Abschluss eines Bodenordnungsverfahrens unterliegen allein zivilrechtliche Rechtspositionen keinem flurbereinigungsrechtlichen bzw. entsprechenden altrechtlichen Sonderregime mehr. (Redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Aufhebung eines durch einen Rezess im Jahr 1931 hoheitlich begründeten Wegerechts ist die Flurbereinigungsbehörde daher nicht befugt. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 149 FlurbG.