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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/49: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:58 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.04.2019 - 9 C 10748/18.OVG = juris (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 9 C 10748/18.OVG Entscheidung Urteil Datum 10.04.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nachteilen für einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb infolge des Verlustes humusreicher Böden ist gegebenenfalls durch einen Ausgleich nach § 51 FlurbG für zusätzliche Aufwendungen zur Humusanreicherung bei den Abfindungsflurstücken Rechnung zu tragen. (Amtlicher Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 27 - zu § 27 FlurbG.