imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:58 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.04.2018 - 15 KF 12/16 (Lieferung 2020)
Aktenzeichen | 15 KF 12/16 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.04.2018 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2020 |
Leitsätze
1. | Ob eine Enteignung aus besonderem Anlass zulässig ist, hat zunächst die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Da erst durch den Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde eine anfechtbare Behördenentscheidung mit Außenwirkung ergeht, die eine inzidente Überprüfung dieser Feststellung ermöglicht, hat auch die Flurbereinigungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung zu überprüfen. Eine nachvollziehende Kontrolle ist regelmäßig ausreichend. (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.