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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:58 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.05.2018 - 13 A 16.2394 (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | 13 A 16.2394 | Entscheidung | Urteil | Datum | 03.05.2018 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2019 |
Leitsätze
1. | Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Nachteile der Hängigkeit wie z.B. erhöhte Schlepperkosten, geringere Erträge und zunehmende Erosionsgefahr durch die Hangabschläge ausgeglichen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bewirtschaftungsnachteile betrieblich nicht auffangbar sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 128 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.