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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 86 Abs. 1/26: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:58 Uhr


Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 19.01.2017 - 9 a B 149/16.G (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 9 a B 149/16.G Entscheidung Beschluss Datum 19.01.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Beseitigung von agrarstrukturellen Defiziten kann ein Ziel sein, das im Rahmen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens gem. § 86 FlurbG verfolgt werden kann. Ob jedoch ein solches Defizit vorliegt, ist durch die Flurbereinigungsbehörde hinreichend zu ermitteln (z.B durch entsprechende betriebswirtschaftliche Erhebungen der betroffenen Betriebe im Verfahrensgebiet). Hierbei kann eine agrarstrukturelle Vorplanung bzw. eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung eine wichtige Entscheidungshilfe sein.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 32 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.