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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 146 Nr. 2/16: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:58 Uhr

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 28.05.2013 - 9 K 3/10 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 9 K 3/10 Entscheidung Urteil Datum 28.05.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze

1. Für eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle, die auch den Abwägungsvorgang und die ordnungsgemäße Berücksichtigung aller einzelnen wertbildenden Faktoren in den Blick nimmt, ist im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren angesichts des fehlenden subjektivrechtlichen Schutzes dieser Faktoren als solcher kein Raum. Ein qualifizierter Planwunsch gewährt einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehen kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 124 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.