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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:58 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.02.2015 - 15 KF 3/14 = DÖV 2015, 490 (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 15 KF 3/14 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.02.2015 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = DÖV 2015, 490 | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren, das anlässlich der Errichtung einer Straße eingeleitet und in dessen Rahmen bereits der Besitz an Einlagegrundstücken für die Straßentrasse übertragen worden ist, kann als solches nicht fortgeführt werden, wenn die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Straße - hier ein Bebauungsplan - gerichtlich für unwirksam erklärt wird und eine neue Rechtsgrundlage nicht besteht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 87 Abs. 3 FlurbG.