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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 87 Abs. 1/62: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:58 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.02.2015 - 15 KF 3/14 = DÖV 2015, 490 (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 15 KF 3/14 Entscheidung Urteil Datum 25.02.2015
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen DÖV 2015, 490  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren, das anlässlich der Errichtung einer Straße eingeleitet und in dessen Rahmen bereits der Besitz an Einlagegrundstücken für die Straßentrasse übertragen worden ist, kann als solches nicht fortgeführt werden, wenn die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Straße - hier ein Bebauungsplan - gerichtlich für unwirksam erklärt wird und eine neue Rechtsgrundlage nicht besteht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 87 Abs. 3 FlurbG.