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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.01.2014 - 9 C 10644/13.OVG = RdL 2015, 65-68 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2016)
Aktenzeichen | 9 C 10644/13.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.01.2014 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 2015, 65-68 (Leitsatz und Gründe) | Lieferung | 2016 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die vereinfachte Flurbereinigung darf angeordnet werden, wenn das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient. Dabei ist der Anlass für die Einleitung unerheblich. |
2. | Es dient privatnützigen Zwecken, die durch die Verwirklichung eines Naturschutzgroßprojektes entstehenden Landnutzungskonflikte im Interesse der Landwirtschaft aufzulösen. Dem steht nicht entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren nachrangig zugleich auch dem Naturschutzgroßprojekt Vorteile verschafft. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG.