Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 120/3: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.10.2014 - 13 A 13.1853 = RdL 2015, 133-134 (Leitsatz und Gründe)= KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz) (Lieferung 2016)

Aktenzeichen 13 A 13.1853 Entscheidung Urteil Datum 22.10.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2015, 133-134 (Leitsatz und Gründe) = KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz)  Lieferung 2016

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wenn Eheleute in einem Flurbereinigungsverfahren gemeinsam auftreten, ist unter Umständen davon auszugehen, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 65 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.