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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 59 Abs. 2/26: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 19.10.2011 - 9 K 10/10 = ZWE 2012, 146= RdL 2012, 167-168= AUR 2012, 362-364 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 9 K 10/10 Entscheidung Urteil Datum 19.10.2011
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen = ZWE 2012, 146 = RdL 2012, 167-168 = AUR 2012, 362-364  Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es bleibt offen, ob Wohnungseigentümer Nebenbeteiligte sind.
2. Auch tatsächlich nicht am Verfahren beteiligte Teilnehmer müssen im Anhörungstermin Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses einlegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 10 Nr. 1 FlurbG.