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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/142: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.07.2011 - 13 A 10.2548 = KommunalPraxis BY 2011, 401 (Leitsatz) (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 13 A 10.2548 Entscheidung Urteil Datum 05.07.2011
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = KommunalPraxis BY 2011, 401 (Leitsatz)  Lieferung 2012

Leitsätze

1. Im Falle einer Änderung des Flurbereinigungsplans wird in die Abfindung aller betroffenen Teilnehmer eingegriffen und sie insgesamt neu geregelt. Der geänderte Flurbereinigungsplan tritt als neuer Verwaltungsakt an die Stelle des zuvor erlassenen Plans, so dass die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Plan zu ergreifen, erneut eröffnet ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 24 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.