Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 134 Abs. 2/41: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 22.02.2011 - 9 K 15/08 (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 9 K 15/08 Entscheidung Urteil Datum 22.02.2011
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2012

Leitsätze

1. Wird ein Widerspruch mehr als zwei Jahre nach Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes eingelegt, ist das Ermessen der Behörde, Nachsicht zu gewähren, regelmäßig auf Null geschrumpft, so dass eine Nachsichtgewährung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG.