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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2011 - = 70 A 4.09 (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.07.2011 | |
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Gericht | OVG Berlin-Brandenburg | Veröffentlichungen | = 70 A 4.09 | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ist ein Anspruch der Klägerin nach § 40 FlurbG nicht ersichtlich, so kann eine entsprechende Zwischenregelung nach § 36 FlurbG, mit der der Übergang in den neuen Zustand nur vorbereitet und gesichert werden soll, von vornherein nicht aus dringenden Gründen erforderlich sein. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 69 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.