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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 40/28: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2011 - = 70 A 4.09 (Lieferung 2012)

Aktenzeichen Entscheidung Urteil Datum 14.07.2011
Gericht OVG Berlin-Brandenburg Veröffentlichungen = 70 A 4.09  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ist ein Anspruch der Klägerin nach § 40 FlurbG nicht ersichtlich, so kann eine entsprechende Zwischenregelung nach § 36 FlurbG, mit der der Übergang in den neuen Zustand nur vorbereitet und gesichert werden soll, von vornherein nicht aus dringenden Gründen erforderlich sein.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 69 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.