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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 37 Abs. 2/27: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2011 - = 70 A 4.09 (Lieferung 2012)

Aktenzeichen Entscheidung Urteil Datum 14.07.2011
Gericht OVG Berlin-Brandenburg Veröffentlichungen = 70 A 4.09  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Betreiber von Windenergieanlagen kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, materielle Ermächtigungsgrundlage der von ihm begehrten vorläufigen Anordnung zur Zuweisung von Flächen oder beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten zwecks Errichtung von Windenergieanlagen sei § 37 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 69 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.