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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 59 Abs. 3/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:56 Uhr


Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 22.02.2011 - 9 K 15/08 (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 9 K 15/08 Entscheidung Urteil Datum 22.02.2011
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2012

Leitsätze

1. Der fehlende Zugang eines Auszugs aus dem Bodenordnungsplan ist ein Verfahrensfehler, der sich aber nicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist auswirkt und nicht so schwer wiegt, dass er zur Nichtigkeit des bekannt gegebenen Bodenordnungsplanes führen könnte. Der postalisch gemeldete aber abwesende Teilnehmer ist auch bei unterbliebener Übersendung des Auszugs aus dem Bodenordnungsplan aufgrund der öffentlich bekanntgemachten Ladung nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG.