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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 41 Abs. 1/19: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:56 Uhr

Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2010 - 70 A 3.09 (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 70 A 3.09 Entscheidung Urteil Datum 25.02.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Was mit einem Flurbereinigungsverfahren -im konkreten Fall- bezweckt werden soll, bestimmt der grundsätzlich an § 1 FlurbG zu orientierende Flurbereinigungsbeschluss. Was -gerade auch danach- nicht vom Verfahrenszweck getragen ist, darf auch kein Planungsgegenstand sein.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 39 FlurbG.