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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 141 Abs. 1/47: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:56 Uhr

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 28.01.2009 - 9 K 25/05 = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz, red. Leitsatz) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 9 K 25/05 Entscheidung Urteil Datum 28.01.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz, red. Leitsatz)  Lieferung 2010

Leitsätze

1. Teilnehmer sind befugt, bei noch fehlender Kenntnis von der späteren Landabfindung die Bewertung fremder Grundstücke anzufechten. Ist dem Teilnehmer die Landabfindung bekannt und mit einer Änderung aller Voraussicht nach nicht mehr zu rechnen, mangelt es an der Rechtfertigung dafür, sein Prüfungs- und Beanstandungsrecht auf weitere Grundstücke zu erstrecken.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 27 FlurbG.