Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 57/23: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:56 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 21.02.2008 - 7 S 146/05 (Lieferung 2009)

Aktenzeichen 7 S 146/05 Entscheidung Urteil Datum 21.02.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf die nicht im Wunschtermin nach § 57 FlurbG hingewiesen wurde, finden bei der Gestaltung der Abfindung nur dann Berücksichtigung, wenn sie ohnehin erkennbar sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 111 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.