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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:56 Uhr
Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 21.02.2008 - 7 S 146/05 (Lieferung 2009)
Aktenzeichen | 7 S 146/05 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.02.2008 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | 2009 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf die nicht im Wunschtermin nach § 57 FlurbG hingewiesen wurde, finden bei der Gestaltung der Abfindung nur dann Berücksichtigung, wenn sie ohnehin erkennbar sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 111 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.