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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:56 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.12.2007 - 9 C 11190/06.OVG = RdL 2008, 77-79 (Lieferung 2009)
Aktenzeichen | 9 C 11190/06.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.12.2007 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 2008, 77-79 | Lieferung | 2009 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Bestockung von Flächen mit alten, wurzelechten Reben ist nur dann ausnahmsweise als wertbildender Umstand bei der Abfindungsgestaltung zu berücksichtigen, wenn der Teilnehmer auf sein besonderes Interesse gerade an der Zuteilung alter Reben besonders hingewiesen hat oder der Flurbereinigungsbehörde die Bedeutung dieses Umstandes ohnehin hätte bekannt sein müssen. |
2. | Umstände, etwa Besonderheiten eines Betriebes, auf die im Planwunschtermin nicht hingewiesen wird, braucht die Flurbereinigungsbehörde nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihr nicht ohnehin bekannt sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 108 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.