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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 149/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:56 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.03.2007 - 7 S 965/05 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 7 S 965/05 Entscheidung Urteil Datum 29.03.2007
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) kann ein Beteiligter mit Nachforderungen nicht mehr gehört werden (BVerwG vom 16.9.1975 BVerwGE 49, 176).

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 131 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.