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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 11:55 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.03.2005 - 13 A 03.1863
| Aktenzeichen | 13 A 03.1863 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.03.2005 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
| 1. | Wiederaufnahmeanträgen, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Schlussfeststellung gestellt werden, kommt eine die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens verzögernde Wirkung nicht zu. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 45 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.