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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/44: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.12.2004 - 9 C 11309/04.OVG = AUR 2005, 165= RdL 2005, 150

Aktenzeichen 9 C 11309/04.OVG Entscheidung Urteil Datum 15.12.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen = AUR 2005, 165 = RdL 2005, 150  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Minderwert, der durch vorübergehende und leicht zu behebende Umstände entsteht, ist nicht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Vielmehr kommt ein Ausgleich nach § 51 FlurbG in Betracht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 51 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.