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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.03.2004 - 13 A 01.1464 = und 1465
Aktenzeichen | 13 A 01.1464 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.03.2004 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = und 1465 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Stimmen der Flurbereinigungsplan und der Plan nach § 41 FlurbG nicht überein, kann dies zur Teilnichtigkeit des Flurbereinigungsplans führen. Daher ist eine Plankorrektur im öffentlichen Interesse unumgänglich. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.